Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
In einem Beschluss vom 18.11.2016 im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 4 V 142/16) hat sich das Finanzgericht Hamburg zunächst einem Urteil des BFH vom 11.11.2004 angeschlossen und entschieden, dass Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabakStG auch derjenige ist, der Zigaretten vom Verbringer oder Versender übernimmt. Weiter hat das FG entschieden, dass Haftungsschuldner gemäß § 71 AO auch der Steuerschuldner sein kann. Danach ist anders als bei der Einfuhr über einen Drittstaat, bei dem gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TabakStG nur derjenige die Steuer schuldet, der an der Einfuhr beteiligt ist im Falle der Verbringung der Schmuggelware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner auch derjenige, der die Tabakwaren in Besitz hält, und der...
weiter lesenMünchen. Ein Online-Spiel stellt keine Teilnahme am realen Leben dar. Daher müssen auch gewerbliche Online-Spieler keine Umsatzsteuer auf Umsätze mit virtuellem Spielgeld zahlen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit Urteil, das am Donnerstag, 17. März 2022 (Az.: V R 38/19) veröffentlicht wurde. Vom Kläger ist ein Gewerbe für den „Internethandel mit Waren aller Art“ angemeldet. Er beteiligt sich gewerblich unter anderem einem amerikanischen Online-Spiel, welches die reale Welt simuliert. Es gibt virtuelle Häuser, Möbel, Autos, Kunst, Kleidung und mehr. Es kann alles hergestellt und mit Spiel-Dollar gekauft und verkauft werden, Grundstücke können verpachtet werden. Die Spielwährung kann auch an einer vom Spielbetreiber verwalteten Börse gegen eine Gebühr in echte Dollar umgetauscht und an andere...
weiter lesenDas Hauptzollamt (HZA) hatte Zollanmeldungen angenommen und ging dabei aufgrund einer rechtlichen Bewertung davon aus, dass Verbote und Beschränkungen der Zollanmeldung nicht entgegenstehen. Obwohl die Waren (Munition) unter das Russland-Embargo fallen, sah das HZA keinen Verstoß gegen das Russland -Embargo, da auf die Einfuhren im konkreten Fall die Altvertragsklausel anwendbar sei. Später änderte das HZA seine rechtliche Auffassung dahingehend, dass die Annahme der Zollanmeldung doch gegen Verbote und Beschränkungen verstößt, weil die Einfuhren doch nicht unter die Altvertragsklausel fallen. Daraufhin erklärte das HZA den Widerruf der Annahme der Zollanmeldungen. Umdeutung der "Rücknahme" der Annahme der Zollanmeldungen in "Widerruf" Auf den vorliegenden...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.