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Rechtsanwalt ErbfolgeDas Schenkungssteuerrecht ist im deutschen Steuerrecht parallel zum Erbschaftssteuerrecht geregelt und zwar ebenfalls im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Das Schenkungssteuerrecht ist Teil des nationalen Steuerrechts und befasst sich mit der unentgeltlichen Zuwendung von Vermögensgegenständen unter Lebenden (Schenkungen). Das Schenkungssteuerrecht ergänzt das Erbschaftsteuerrecht um zu verhindern, dass durch Schenkungen das Erbschaftssteuerrecht umgangen wird.
Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge
Wie die Erbschaftssteuer wird die Schenkungsteuer grundsätzlich beim Erwerber erhoben. Anders als im Erbschaftssteuerrecht haftet aber neben dem Beschenkten auch der Schenker für die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Steuerklassen, der Steuersätze und der Steuerfreibeträge bestehen zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer keine Unterschiede. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem (hiernach bestimmt sich z. B. die Steuerklasse) und nach dem Wert der Schenkung.
Allerdings besteht ein erheblicher Vorteil der Schenkung gegenüber dem Erbe für den Erwerber: Im Falle einer Schenkung ist es möglich, dass der Schenkenden die Steuer für den Erwerber übernimmt, so dass der Vermögenserwerb für den Beschenkten tatsächlich vollkommen kostenfrei ist.
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Das Finanzgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 13. November 2025 ( Az. 12 K 1853/23 E ) erkannt, dass Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren steuerlich privilegiert zu behandeln sind. Diese Steuerbegünstigung bei Urlaubsabgeltung ermöglicht es, die Steuerlast durch die sogenannte Fünftelregelung erheblich zu senken. Das Urteil ist besonders für Personen von Bedeutung, deren Arbeitsverhältnis nach einer längeren Freistellungsphase endet und die eine gebündelte Zahlung erhalten. Der Sachverhalt: Gebündelte Urlaubsansprüche nach der Kündigung In dem Verfahren ging es um eine Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung und einem längeren Rechtsstreit endete. Während der zweijährigen Freistellungsphase konnte sie keinen Urlaub nehmen. Im Rahmen eines...
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Leipzig (jur). Für eine leerstehende Wohnung müssen die Besitzer keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Kommunen dürfen die Steuer nur verlangen, wenn die Besitzer oder Angehörige die Wohnung nutzen, urteilte am Mittwoch, 15. Oktober 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 9 C 5.13). Eine Wohnung, die als sogenanntes Betongeld ausschließlich als Kapitalanlage vorgehalten wird, bleibt danach steuerfrei. Im Streitfall geht es um eine Wohnung mit 50 Quadratmetern in Feldafing am Starnberger See. Sie wurde bis 2004 von der Schwiegermutter des Eigentümers bewohnt und steht seitdem nachweislich leer. Die Gemeinde Feldafing verlangte nun Zweitwohnungssteuer. Dagegen wehrte sich der Eigentümer. Die Wohnung werde nachweislich nicht für private Zwecke als Zweitwohnung genutzt. Sie...
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