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Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann. Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a....
weiter lesenEin Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen...
weiter lesenIn einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Mutter 2009 einen Prozess geführt, damit ihr Sohn zum Medizinstudium zugelassen wird. Hierfür fielen mehr als 13.000 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Gericht ließ den Abzug nicht zu, weil es sich hierbei um typische Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kinds handelt. Solche Kosten sind aber mit dem Kindergeld bzw. mit dem Kinderfreibetrag abgegolten und können deswegen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hinweis: Prozesskosten sind im Übrigen seit 2013 nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
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