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Anwalt Steuerrecht WuppertalDer Bundesfinanzhof entschied, dass formelle Mängel in der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben eine nachträgliche Korrektur von Steuerbescheiden rechtfertigen können (Az. III R 14/22 ). Finanzamt ändert Steuerbescheide wegen unzureichender Aufzeichnungen Der Kläger, ein Einzelhändler, ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt (FA) veranlagte ihn erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Zuge einer späteren Außenprüfung wurden die Aufzeichnungen des Klägers als formell unzureichend beanstandet, was zu einer Hinzuschätzung führte. Das FA änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre. Es berief sich dabei auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, der eine Änderung ermöglicht, wenn...
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München (jur). Prostitution, das „älteste Gewerbe der Welt“, gilt jetzt auch steuerlich als Gewerbe. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in München mit einem am Mittwoch, 8. Mai 2013, veröffentlichten Beschluss vom 20. Februar 2013 entschieden (GrS 1/12). Die obersten Finanzrichter gaben damit ihre bislang gegenteilige Rechtsprechung auf. Die Klägerin bot Sex gegen Entgelt in einer eigens dafür gemieteten Wohnung an. Ihre Umsätze lagen 2006 bei 64.000 Euro, ihre Betriebsausgaben bei 26.000 Euro. Auf den Gewinn von 38.000 Euro setzte das Finanzamt Gewerbesteuer fest. Dagegen klagte die Prostituierte unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Nach einer Entscheidung ebenfalls des Großen Senats aus 1964 galten Einkünfte aus...
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München (jur). Ein vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt für sogenannte Kennzeichenwerbung ist in der Regel steuerpflichtig. Nach einem am Donnerstag, 3. November 2022, veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München kann anderes nur dann gelten, wenn es dem Arbeitgeber tatsächlich auf den Werbeeffekt ankommt (Az.: VI R 20/20). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Dafür stellte er Kennzeichenhalter mit einem Werbeschriftzug zur Verfügung. Die Arbeitnehmer verpflichteten sich, diese an ihren privaten Autos zu nutzen und erhielten dafür jährlich 255 Euro. Bei der Auszahlung dieses Geldes behielt der Arbeitgeber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und forderte Lohnsteuer nach. ...
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