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Anwalt Steuerrecht WuppertalKöln (jur). Wenn Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber auch für einen Dienstwagen Miete für einen Firmenparkplatz bezahlen, mindert dies die Steuern für die Privatnutzung des Autos. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 entschieden (Az.: 12 K 1234/22). Der Streit ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Das klagende Unternehmen bietet seinen Beschäftigten Parkplätze am Betrieb für 30 Euro monatlich an. Auch Arbeitnehmer mit Dienstwagen mussten für die Nutzung des Betriebsparkplatzes zahlen. Die private Nutzung der Firmenwagen wurde jeweils nach der Ein-Prozent-Regel berechnet. Dies müssen die Arbeitnehmer dann als Einkommen versteuern. Der Arbeitgeber, der die Steuer abführt, zog im Streitfall davon aber jeweils die Stellplatzmiete ab....
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Teilweise wird vom Finanzamt die Buchführungspflicht als verletzt angesehen wenn der Einnahmen-Überschuss-Rechner kein Kassenbuch führt. Ist das zulässig? Führung eines Kassenbuchs beim Einnahmen-Überschuss-Rechner erforderlich? Bei einem Einnahmen-Überschuss-Rechner ist die Führung eines Kassenbuchs nicht erforderlich und grundsätzlich auch keine Kassenberichte. Einnahmen-Überschuss-Rechner sind insbesondere Kleingewerbetreibende und Freiberufler, die Ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und nicht durch Bilanzierung. Sie werden daher auch "4/3 Rechner" genannt. Die Führung eines Kassenbuchs bedeutet, dass in einer geschlossenen Kassenführung jede Bargeldbewegung erfasst wird,...
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München (jur). In welcher Höhe Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei bleiben, hängt von dem dem Arbeitnehmer zustehenden Grundlohn ab. Es kommt nicht darauf an, inwieweit das Geld dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 10. August 2023 entschied (Az.: VI R 11/21). Beiträge für die Altersvorsorge, die im Wege der Gehaltsumwandlung abgezweigt werden, zählen danach mit. Damit gab der BFH einem Unternehmen aus Baden-Württemberg recht, das seinen Beschäftigten regelmäßig Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährte. Dabei gelten gesetzliche Obergrenzen, bis zu denen diese Zuschläge steuerfrei bleiben. Diese reichen von 25 Prozent für Nachtarbeit bis zu 150 Prozent an...
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