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München (jur). Wer bei einer elektronischen Steuererklärung auf früher eingegebene Daten zurückgreift, muss aufpassen. Denn anders als ein Schreibfehler berechtigt ein „Verklicken“ später nicht mehr zur Korrektur eines bestandskräftigen Bescheides, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 2. November 2023, veröffentlichten Urteil. Er wies damit ein Ehepaar aus Niedersachsen ab. Dies hatte seine Steuererklärung für 2018 zunächst halbelektronisch übermittelt und dann auf Aufforderung nochmals in Papierform bestätigt. Als der Steuerbescheid schon unterwegs war, schickte das Ehepaar eine weitere Steuererklärung für 2018 über das rein elektronische authentifizierte Verfahren („Mein Elster“) ab – warum, blieb später unklar. Bei dieser neuen Steuererklärung...
weiter lesenIn einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Mutter 2009 einen Prozess geführt, damit ihr Sohn zum Medizinstudium zugelassen wird. Hierfür fielen mehr als 13.000 € Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an, die sie als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Gericht ließ den Abzug nicht zu, weil es sich hierbei um typische Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kinds handelt. Solche Kosten sind aber mit dem Kindergeld bzw. mit dem Kinderfreibetrag abgegolten und können deswegen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Hinweis: Prozesskosten sind im Übrigen seit 2013 nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
weiter lesenMünchen (jur). Wenn ein Wohnungseigentümer das Wohnrecht des gegenwärtigen Nutzers finanziell ablöst, kann er dies steuerlich mit späteren Mieteinnahmen verrechnen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 12. Januar 2023, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IX R 9/21). Der Kläger hatte 2017 das Erbbaurecht für ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte erworben. Für das Haus hatte allerdings die damalige Bewohnerin ein „dingliches Wohnrecht“. Dieses erlaubt die Selbstnutzung der Wohnung, anders als das Nießbrauchrecht aber nicht die Vermietung. Der Kläger zahlte den Bewohnern eine „Ausgleichsentschädigung“ in Höhe von 40.000 Euro, um ihren Auszug zu erreichen. Der Notar für den entsprechenden Vertrag kostete knapp 3.600 Euro. Anschließend vermietete er die...
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