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Gewerbesteuer
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Oliver Stemann
Oliver Stemann | Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei
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Markus Bialobrzeski
BIALOBRZESKI RECHTSANWÄLTE | STEUERBERATUNG
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Dr. jur. Knud Bergmann-Weidenbach
Kanzlei Bergmann-Weidenbach
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Tobias Reitzer
Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer Liffers & Kollegen
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Wildbacher Mühle 67a
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Michael Staudenmayer
Fachanwalts- und Steuerkanzlei Staudenmayer
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Gewerbesteuer
Steuerrecht
Das älteste Gewerbe ist tatsächlich ein Gewerbe
München (jur). Prostitution, das „älteste Gewerbe der Welt“, gilt jetzt auch steuerlich als Gewerbe. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in München mit einem am Mittwoch, 8. Mai 2013, veröffentlichten Beschluss vom 20. Februar 2013 entschieden (GrS 1/12). Die obersten Finanzrichter gaben damit ihre bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.
Die Klägerin bot Sex gegen Entgelt in einer eigens dafür gemieteten Wohnung an. Ihre Umsätze lagen 2006 bei 64.000 Euro, ihre Betriebsausgaben bei 26.000 Euro. Auf den Gewinn von 38.000 Euro setzte das Finanzamt Gewerbesteuer fest.
Dagegen klagte die Prostituierte unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Nach einer Entscheidung ebenfalls des Großen Senats aus 1964 galten Einkünfte aus ... weiter lesen
Steuerrecht
Schätzungen des Betriebsprüfers bei unvollständigen Aufzeichnungen
Das FA hat nach § 162 I AO zu schätzen, wenn es die Besteuerungsgrundlagen nicht berechnen bzw. ermitteln kann. Die Schätzung nach § 162 I AO soll dabei der Wahrheit möglichst nahe kommen (BFH BStBl 1993 II, 594; 1986 II, 721; 1986 II, 318; BFHE 188, 160= DStR 99, 848). Trotz er ihr innewohnenden Unsicherheiten soll sie den Punkt treffen. Die gewonnen Schätzungserebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH BStBl 1979 II, 149; 86 II, 226; 93 II, 594). Statt einer Vollschätzung ist auch eine Teilschätzung möglich. Gleichwohl sind Sicherheitszuschläge zulässig, da der die Unterlagen nicht aufbewahrende oder keine Beweisvorsorge treffende StPfl. nicht besser stehen soll, als der ordentlich die Unterlagen aufbewahrende StPfl. Damit ... weiter lesen
Steuerrecht
Kein Steuerabzug bei Unterhalt für lediglich „geduldete“ Ausländer
München (jur). Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete Ausländer können nicht als steuermindernde „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Nach einem am Donnerstag, 7. April 2022, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt dies auch bei Angehörigen, für die sich Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde zum Unterhalt verpflichtet haben (Az.: VI R 40/19).
Damit wies der BFH ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Schwester der Frau lebte früher mit Ehemann und Kind in der Ukraine. Um deren Einreise und Aufenthalt zu ermöglichen, unterzeichnete der Mann des deutschen Paares gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtung, für den Lebensunterhalt der ukrainischen Familie aufzukommen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland galt diese zunächst ... weiter lesen
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