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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Buchführung
Steuerrecht
BFH mindert Steuervorteil nach Autounfall auf dem Weg zur Arbeit
München (jur). Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall erleidet, kann nicht unbedingt den vollen Wertverlust des Wagens als Werbungskosten geltend machen. Entscheidend ist der Wertverlust gegenüber dem „fiktiven Buchwert“ des Autos, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 28. November 2012, veröffentlichten Urteil vom 21. August 2012 entschied (Az.: VIII R 33/09). Im konkreten Fall bleibt danach für den Arbeitnehmer gar kein Steuerabzug übrig. Geklagt hatte ein Richter, der 1999 auf dem Heimweg vom Gericht in einen Unfall verwickelt war. An seinem Auto entstand erheblicher Schaden. Die Reparatur hätte 10.000 Mark (5.100 Euro) gekostet. Weil der Wagen aber nur noch einen Zeitwert von 11.500 Mark (5.900 Euro) gehabt hätte, verkaufte er ihn unrepariert ... weiter lesen
Steuerrecht
Tabaksteuer und Steuerstrafrecht
Kern des Tabaksteuerstrafrechts ist die die Hinterziehung von Tabaksteuer. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) von Tabaksteuer setzt voraus, dass der Täter
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Regelkonforme Entstehung und Entrichtung von Tabaksteuer
Im legalen Handel mit Tabakwaren wird die Tabaksteuer regelmäßig fällig durch ... weiter lesen
Steuerrecht
Die zu späte Zahlung der Umsatzsteuer steht Betriebsausgabenabzug entgegen
München. Wer mit rund sechs-monatiger Verspätung seine fällige Umsatzsteuererst im folgenden Kalenderjahr zahlt, der kann diese Zahlung dann nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof München (BFH) in einem am Freitag, 27. Mai 2022, bekanntgegebenen Urteil. Das Gericht hat damit die Revision eines bayerischen Gewerbetriebenden zurückgewiesen (Az.: X R 2/21).
Der Mann hatte mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung seinen gewerblichen Gewinn ermittelt. Seine Umsatzsteuer musste er monatlich im Voraus an das Finanzamt entrichten. Für Mai 2017 bis Juli 2017 zahlte er jedoch verspätet erst am 9. Januar 2018 die fällige Umsatzsteuer in Höhe von 3.047 Euro. Diese verspätete Zahlung der Umsatzsteuer machte er dann als "wiederkehrende Ausgaben" und damit als Betriebsausgaben für das ... weiter lesen
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