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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 18. Januar 2024, Aktenzeichen III R 5/23 , klargestellt, wie bei mehreren kindergeldberechtigten Personen im gleichen Monat der Vorrang des Anspruchs zu ermitteln ist: Maßgeblich ist, wer zu Beginn des Monats die Bedingungen für eine vorrangige Berechtigung erfüllt. BFH verweigert Kindergeld für Pflegeeltern im Dezember 2020 Ein Paar, bestehend aus dem Kläger und seinem Lebensgefährten, nahm ein im November 2020 geborenes Kind, welches von einer obdachlosen Mutter stammt, am 7. Dezember 2020 in ihren Haushalt auf. Dadurch wurden sie zu Pflegeeltern des Kindes. Unter ihnen wurde vereinbart, dass der Kläger als der Kindergeldberechtigte gilt. Ab Januar 2021 bewilligte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld, verweigerte dies jedoch für November und Dezember...
weiter lesenMünchen. In einem geerbten Familienhaus müssen hinterbliebene Ehepartner oder Kinder nicht immer zehn Jahre, um von der Erbschaftssteuer befreit zu werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied in einem am Donnerstag, 4. August 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: II R 1/21), dass die Erbschaftsteuerbefreiung nicht rückwirkend verloren geht, wenn „zwingende Gründe“, wie etwa eine schwere Erkrankung, die Nutzung des Hauses auch vor Ablauf der gesetzlichen Zehnjahresfrist unzumutbar machen. Wenn Kinder oder ein Ehepartner das Haus der Familie erben, dann können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Vom Gesetzgeber ist dafür vorgesehen, dass Angehörige das Familienheim selbst für mindestens zehn Jahre nutzen. Laut Gesetz gilt die Steuerbefreiung für...
weiter lesenMünchen (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Steuerabzug für Sozialbeiträge auch bei Einkünften aus dem EU-Ausland gesichert. Nach zwei am Donnerstag, 3. März 2022, veröffentlichten Urteilen ist der Sonderausgabenabzug in Deutschland zulässig, soweit das andere EU-Land keinen Steuerabzug gewährt (Az.: X R 11/20 und X R 28/20). Der erste Kläger lebt als Rentner in Deutschland und hatte früher in Luxemburg gearbeitet. Seine dortige Rente wurde in Luxemburg versteuert. Dabei gewährt das Nachbarland Abzüge für die Altersvorsorge und die Krankenversicherung, anders als Deutschland aber nicht für die Pflegeversicherung. Seine Pflegebeiträge machte der Rentner daher in seiner Steuererklärung auf deutsche Einkünfte als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen. Bei aus dem...
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