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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Buchführung
Steuerrecht
Computeralgorithmen als Wirtschaftsgüter: BFH entscheidet, dass Gewinne mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen
Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen, wenn das virtuelle Geld innerhalb von zwölf Monaten getauscht oder verkauft wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des IX. Senats unter Vorsitz von BFH-Präsident Hans-Josef Thesling, das am Dienstag, den 28. Februar 2023, bei der Jahrespressekonferenz bekanntgegeben wurde.
Kläger investierte in Bitcoin und erzielte hohe Gewinne
Der Kläger hatte im Jahr 2017 22.585 Euro in 24 Bitcoin investiert, die er später in andere sogenannte „Currency Token“ umtauschte, zunächst in Ethereum und dann in Monero. Als er zum Jahresende alles verkaufte, erzielte er einen Gewinn von 3,46 Millionen Euro.
Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter
Der BFH ... weiter lesen
Steuerrecht
Auch nach kurzfristigem Umzug ins Ausland fällt Schenkungssteuer an
München. Durch einen kurzfristigen Umzug ins Ausland können Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht umgangen werden. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München am Donnerstag, 19. Januar 2023, in einem Urteil (Az.: II R 5/20). Dabei sei eine entsprechende Regelung des Erbschaftsteuergesetzes weder mit dem Grundgesetz noch mit EU-Recht unvereinbar.
Der Fall bezieht sich auf eine Grundstücksschenkung, die die Mutter des Klägers im Dezember 2011 an ihn in der Schweiz vornahm. Beide sind deutsche Staatsbürger und hatten im November 2011 ihre deutschen Wohnsitze unmittelbar vor der Schenkung aufgegeben.
Gemäß Gesetz knüpft die Erbschaft- und Schenkungsteuer zunächst an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an. Damit bleibt für deutsche Staatsangehörige die Steuerpflicht aber auch ... weiter lesen
Steuerrecht
Kurzfristige Einlage über den Jahreswechsel bleibt unberücksichtigt
München (jur). Mit einer kurzfristigen Einlage auf das Geschäftskonto zum Jahresende lässt sich der Umfang steuerlich abzugsfähiger Schuldzinsen nicht erhöhen. Der Trick bedeutet einen „Gestaltungsmissbrauch“ und ist daher steuerlich nicht zu berücksichtigen, heißt es in einem am Mittwoch, 21. November 2012, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VIII R 32/09). Zinsen auf betriebliche Schulden sind eigentlich Betriebsausgaben. Das gilt allerdings nicht mehr, wenn der Inhaber dem Unternehmen mehr Geld entnimmt, als es Gewinne abwirft. Das Finanzamt geht dann davon aus, dass es eigentlich um Zinsen auf private Schulden geht. Die auf die „Überentnahme“ entfallenden Schuldzinsen bleiben daher unberücksichtigt. Im Streitfall ... weiter lesen
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