Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Saarbrücken (jur). Wer eine schlechte Bewertung im Internet abwehren will, kommt mit einer Lüge nicht weit. Denn sobald diese feststeht, ist für den Portalbetreiber die Sache erledigt, wie das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. September 2022 gegen einen Arzt entschied (Az.: 5 U 117/21). Weitergehende Prüfpflichten bestünden dann nicht mehr. Im Streitfall geht es um einen Termin bei einem Oralchirurgen zur Entfernung von drei Zähnen. Nach eigener Darstellung hatte die Patientin eine Bescheinigung ihrer Psychologin mitgebracht, wonach sie bei Spritzen Panikattacken bekommt; der Eingriff solle daher in Vollnarkose stattfinden. Trotz ihrer Schmerzen sei sie daraufhin nach Hause geschickt worden. Die Patientin beschrieb den Vorfall auf dem Internetportal...
weiter lesenDer u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo "Alles kann besser werden" über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel "Bitte hör nicht auf zu träumen" des Albums "Alles kann besser...
weiter lesenFrankfurt/Main. Der Online-Händler Amazon darf Bewertungen, die im Ausland mit Gutscheinen belohnt wurden, nicht in die Gesamtbewertung einzelner Produkte einbeziehen. Ist dies nicht kenntlich gemacht, dann liegt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main vom Donnerstag, 09.06.2002, „unlautere getarnte Werbung“ vor. In den USA, Großbritannien und Japan verwendet Amazon Geld oder Gutscheine, um Amazon-Marketplace-Kunden dazu zu bringen, gekaufte Produkte zu bewerten. Bewertungen und Rezensionen aus diesem „Early Reviewer Program“ (ERP) werden auch Verkaufspartnern auf dem deutschen Amazon-Marketplace angeboten. Diese werden dann auch den deutschen Käufern angezeigt und fließen in das Ergebnis der Gesamtbewertung ein. Ein Unternehmen, das Onlinehändlern auch Kundenrezensionen gegen...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.