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Regressansprüche gesetzlicher Krankenkassen bedeutet, dass diese im Schadensfall eine Rückforderung gegen Unfallverursacher anstrengen können. Diese Ansprüche unterliegen strengen rechtlichen Voraussetzungen, wobei die Beweislast oft umstritten ist. Sie sind entscheidend für die finanzielle Verantwortung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Sozialversicherten im Schadensfall. Regressansprüche gesetzlicher Krankenkassen: Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für Regressansprüche der gesetzlichen Krankenkassen ist § 116 SGB X, der den Forderungsübergang auf die Krankenkasse regelt, sobald diese Heilbehandlungskosten übernimmt. Bei Arbeitsunfällen gelten die speziellen Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII, die besondere Haftungsprivilegien vorsehen. Ein Regress ist hier nur bei grober...
weiter lesenDas Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil (Az.: 1 K 2399/23 ) die Hautkrebserkrankung eines ehemaligen Polizisten nicht als Berufskrankheit anerkannt. Polizist fordert Anerkennung von Hautkrebs als Berufskrankheit Ein langjähriger Polizeibeamter, der nahezu sein ganzes Berufsleben im Streifendienst verbrachte, forderte die Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Der Betroffene argumentierte, während seiner fast 46 Dienstjahre hauptsächlich im Freien tätig gewesen zu sein, ohne dass ihm Schutzmittel gegen UV-Strahlung zur Verfügung gestellt wurden oder auf die Wichtigkeit solcher Schutzmaßnahmen hingewiesen wurde. Aufgrund dieser Umstände entwickelte er Hautkrebs, der sich auf Kopf, Gesicht und Unterarme ausbreitete. Gericht lehnt Hautkrebs als Berufskrankheit für...
weiter lesenStuttgart (jur). Mit der Verurteilung eines ambulanten Pflegedienstbetreibers wegen Abrechnungsbetrugs bei einigen Versicherten ist die Pflegekasse berechtigt, die in anderen Fällen erbrachten Pflegeleistungen genau zu überprüfen. Damit die monatlichen Abrechnungen vergütet werden können, muss der Pflegedienstbetreiber den „vollen Beweis“ für die erbrachte Pflege erbringen und dabei auch angeben, welche Pflegekraft mit welcher Qualifikation die Pflege wann und bei wem erbracht hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 25. April 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 P 4005/18). Allein die Vorlage der in Baden-Württemberg bei der Pflege angefertigten üblichen Durchführungskontrollblätter mit Namenskürzel der Pflegekraft reichten nicht. Im konkreten Fall...
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