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Rentenversicherungsrecht
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Das Rentenversicherungsrecht ist ein Teil des Rentenrechts und umfasst alle Regelungen, die die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Die Rentenversicherung ist eine wesentliche Säule des Sozialversicherungssystems in Deutschland und findet ihre gesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Es gibt zahlreiche Regelungen, wann jemand einen Anspruch auf Auszahlung einer Rente hat, welcher von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt ist. Bei Rechtsfragen zum Rentenversicherungsrecht berät ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Die verschiedenen Arten der Rente
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen verschiedenen Rentenarten differenziert: Die wohl wichtigste Rente ist die Altersrente, die ausbezahlt wird, wenn jemand ein bestimmtes Alter erreicht. Daneben sind noch die Hinterbliebenenrente und die Erwerbsminderungsrente oder auch die Erwerbsunfähigkeitsrente („Frührente“) zu nennen.
Voraussetzung für den Bezug einer Rente im Versicherungsfall ist die Mitgliedschaft in einer Rentenversicherung. Diese kann sich entweder aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder aus einer freiwilligen Mitgliedschaft eines Selbstständigen. Wenn ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht hat, bekommt er seine monatliche Altersrente ausgezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine frühere Auszahlung möglich.
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet im Falle eines Unfalls oder längerer Krankheit verschiedene Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation anbieten. In vielen Fällen werden dem arbeitsunfähigen Versicherungsmitglied stationäre oder ambulante Behandlungen, Reisekosten oder Wohnungshilfen von der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Durch diese Maßnahmen soll eine Erwerbsminderungsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente vermieden werden. Stattdessen soll eine Wiedereingliederung in den Beruf erfolgen. Gelingt dies und der Versicherte nimmt wieder eine berufliche Tätigkeit auf, endet die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung.
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