Das Sozialversicherungsrecht umfasst sämtliche Normen und Regelungen des Sozialversicherungssystems, das sich in Deutschland aus fünf verschiedenen Säulen zusammensetzt. Zum System der Sozialversicherung gehören die gesetzliche Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Das Sozialversicherungsrecht umfasst die Leistungen der einzelnen Versicherungen sowie verschiedene Maßnahmen zur Rehabilitation von Erkrankten und der Vorsorge. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die zwölf Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB), in Rechtsfragen bezüglich des Sozialversicherungsrechts berät ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Sozialversicherungsträger
Die Träger der Sozialversicherung sind öffentlich rechtliche Körperschaften, die aufgrund eines Versicherungsverhältnisses Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Hierzu gehören unter anderem die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und die Deutsche Rentenversicherung. Diese Körperschaften sind keine staatlichen Institutionen, sondern es handelt sich um unabhängige Einrichtungen, die im Rahmen der sogenannten Selbstverwaltung eigenständig agieren. Die Sozialwahl ist Ausdruck der Selbstverwaltung, bei der die Mitglieder den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung der Sozialversicherungsträger wählen können.
Sozialgesetzbuch
Die sozialrechtlichen Regelungen und Vorschriften sind in den zwölf Sozialgesetzbüchern zu finden, die das zentrale Gesetz für das deutsche Sozialversicherungssystem und das Soziallversicherungsrecht bilden.
Die Bücher des SGB sind eigenständige Gesetze und enthalten besondere Verwaltungsvorschriften für die einzelnen Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Normen bezüglich der gesetzlichen Krankversicherung befinden sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), während die gesetzliche Unfallversicherung im siebten Buch (SGB VII) geregelt ist. Im sechsten Buch (SBG VI) sind die Regelungen zum Rentenversicherungsrecht niedergeschrieben. Das elfte Buch (SGB XI) enthält sämtliche Vorschriften zum Pflegeversicherungsrecht, die Normen zur Arbeitsförderung finden sich im dritten Buch (SBG III) wieder. Das vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthält allgemeinverbindliche Regelungen für sämtliche Zweige des deutschen Sozialversicherungssystems.
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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass bereits ein einfacher Antrag zur Bedarfsdeckung im Rahmen der Sozialhilfe führen kann. LSG: Sozialhilfeanspruch rückwirkend ab Oktober 2019 anerkannt Eine pflegebedürftige ältere Frau, die keine ausreichende Rente und kein Vermögen hatte, zog 2019 in ein Pflegeheim. Ihr Betreuer beantragte am 17. Oktober 2019 beim Sozialamt die Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit diesem Antrag legte er auch Informationen zur Rente und aufgelaufenen Kosten vor, jedoch ohne Angaben zum Vermögen. Das Sozialamt erkannte den Antrag zunächst an, forderte jedoch am 21. Oktober 2019 weitere Informationen an und wies darauf hin, dass Sozialhilfe frühestens ab dem 17. Oktober 2019 möglich sei. Auf diese Aufforderung reagierte der Betreuer nicht. Nach einer...
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