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Anwalt Sozialrecht WuppertalKassel (jur). Auch Rechtsanwälte, Ärzte und andere Menschen aus Berufen mit einem Versorgungswerk sind vor Schicksalsschlägen und einem Scheitern nicht gefeit. Ist ihr Monatseinkommen nicht höher als 400 Euro und erhalten sie deshalb aufstockendes Bürgergeld, dann haben sie künftig mehr Geld zur Verfügung, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 14. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: B 7 AS 16/22 R). Bis zur Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung können sie danach ihren Beitrag zum Versorgungswerk von ihrem anrechenbaren Einkommen abziehen. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin aus Berlin. 2011 verdiente sie teils weniger als 400 Euro monatlich und erhielt daher vorübergehend aufstockende Hartz-IV-Leistungen (heute Bürgergeld)....
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Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen Kinder für die Sicherung des Lebensunterhalts der pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Eltern schon vor Jahren den Kontakt zu ihren volljährigen Kindern abgebrochen haben. Insofern können Fragen wie zum Beispiel, was passiert wenn Eltern pflegebedürftig werden und nicht mehr für ihren Unterhalt selbst Sorgen können oder wer bezahlt dann die Kosten leicht beantwortet werden. Welche Voraussetzungen bestehen für den Elternunterhalt? Anknüpfungspunkt für einen Elternunterhalt und der Unterhaltspflicht sind immer die finanziellen Möglichkeiten der Kinder. Nach § 1601 BGB sind die Kinder der Berechtigten verpflichtet, den Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn diese bedürftig sind....
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Was gilt heute beim Bürgergeld? Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) werden im Bürgergeld nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie „angemessen“ sind. Dazu gehören regelmäßig Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten; Haushaltsstrom ist grundsätzlich über den Regelbedarf nach § 20 SGB II abgedeckt, nicht über die KdU. Mit dem Bürgergeld wurde zum 1. Januar 2023 eine einjährige Karenzzeit eingeführt: Für die Bedarfe der Unterkunft (ohne Heizung) gilt in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs keine Angemessenheitsprüfung; es werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen (§ 22 Abs. 1 S. 2–5 SGB II). Heizkosten unterliegen dagegen von Anfang an einer...
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