Die Sozialhilfe dient der Grundsicherung von Personen, die nicht in der Lage sind, für ihren eigenen minimalen Lebensunterhalt (Existenzminimum) zu sorgen und keinen Anspruch auf andere Leistungen wie z.B. ALG II haben. Sie ist im Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) gesetzlich geregelt. Die Basis für die Sozialhilfe ist das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip. Die Sozialhilfe knüpft daran an, dass die betreffende Person nicht (mehr) erwerbsfähig ist, z. B. wegen Alter oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich erwerbsfähige Personen haben einen Anspruch auf ALG II (sog. Hartz IV).
Arten der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe kennt je nach Art der Hilfebedürftigkeit unterschiedliche Formen. Hierzu zählt die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Hilfe zur Pflege aber auch Hilfe ion anderen Lebenslagen, die dann beispielsweise die Übernahme von Bestattungskosten etc. beinhaltet. Die Hilfsmaßnahmen werden dabei grundsätzlich in Form von Geldleistungen, Beratungsleistungen aber auch mit tatsächlichen Hilfsangeboten (z. B. in Heimen und Anstalten) geleistet. Im Ausland lebende Deutsche können auch Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Voraussetzung dafür ist, dass sich die betreffende Person erwerbsunfähig ist und in einer „außergewöhnlichen Notlage“. Außerdem darf eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sein.
Träger der Sozialhilfe
Der Normalfall der Sozialhilfe ist die Hilfe zum Lebensunterhalt. Für diese Hilfeleistungen sind in die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Hier sind die Behörden nicht nur organisatorisch für die Sozialhilfeleistungen zuständig, sondern sind auch hinsichtlich der Finanzierung. zuständig.
Eine Besonderheit der Sozialhilfe ist, dass sie im Vergleich zu anderen Leistungen der öffentlichen Hand keinen Antrag voraussetzt. Der Anspruch entsteht – mit Ausnahmen des Anspruchs auf Grundsicherung -, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Sozialhilfe vorliegen.
Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Stuttgart (jur). Melden blinde oder sehbehinderte Menschen dem zuständigen Träger nicht ihren Umzug in ein anderes Bundesland, sind sie zur Rückerstattung des bis dahin erhaltenen Landesblindengeldes verpflichtet. Es reicht nicht aus, dass der blinde Mensch beim Ordnungsamt seinen Umzug anzeigt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 30. Oktober 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 BL 2488/20). Die blinde Klägerin lebte bis Ende Juni 2018 in Sachsen. Dort wurde ihr von der zuständigen Kommune Landesblindengeld in Höhe von monatlich 350 Euro bewilligt. In dem entsprechenden Bescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umzug in ein anderes Bundesland unverzüglich mitgeteilt werden muss, da dann kein Anspruch auf das sächsische Landesblindengeld...
weiter lesenStuttgart. Nicht-binäre Menschen, die sich weder als Frau noch als Mann fühlen, haben keinen Anspruch darauf, ihren Körper so anzugleichen, dass dieser ein möglichst geschlechtsneutrales Äußeres hat. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem am Montag, 18. Juli 2022, bekannt gegebenen Urteil (Az.: L 5 KR 1811/21) entschieden. Bei der klagenden Person lagen seit der Geburt weibliche Geschlechtsmerkmale vor.Da sie sich jedoch keinem Geschlecht zugehörig fühlte, änderte sie ihren Vornamen im Geburtsregister und gab beim Geschlecht an „ohne Angabe“. Außerdem beantragte sie bei ihrer Krankenkasse eine Brustentfernung. Dies wurde von der Krankenkasse jedoch abgelehnt. Im Alter von 22 Jahren ließ sie dann auf eigene Kosten die Operation durchführen. Mit ihrer Klage fordert sie die...
weiter lesenCelle (jur). Gehbehinderte können von ihrer Krankenkasse kein Elektro-Fahrrad als Ausgleich für ihre Behinderung verlangen. Bei solch einem Fahrrad mit Elektrounterstützung handelt es sich um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand, für den die Krankenkasse nicht aufkommen muss, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Donnerstag, 19. März 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 KR 454/11). Geklagt hatte ein Schwerbehinderter aus dem Raum Osnabrück, bei dem der rechte Oberschenkel amputiert war. Neben einem Behinderungsgrad von 80 lagen bei dem Mann die Merkzeichen „G“ für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, „B“ für die Berechtigung für eine ständige Begleitung...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.