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Die Sozialhilfe dient der Grundsicherung von Personen, die nicht in der Lage sind, für ihren eigenen minimalen Lebensunterhalt (Existenzminimum) zu sorgen und keinen Anspruch auf andere Leistungen wie z.B. ALG II haben. Sie ist im Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) gesetzlich geregelt. Die Basis für die Sozialhilfe ist das im Grundgesetz verankerte Sozialstaatsprinzip. Die Sozialhilfe knüpft daran an, dass die betreffende Person nicht (mehr) erwerbsfähig ist, z. B. wegen Alter oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Grundsätzlich erwerbsfähige Personen haben einen Anspruch auf ALG II (sog. Hartz IV).

Arten der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe kennt je nach Art der Hilfebedürftigkeit unterschiedliche Formen. Hierzu zählt die Hilfe zum Lebensunterhalt, die  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,  Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Hilfe zur Pflege aber auch Hilfe ion anderen Lebenslagen, die dann beispielsweise die Übernahme  von Bestattungskosten etc. beinhaltet. Die Hilfsmaßnahmen werden dabei grundsätzlich in Form von Geldleistungen, Beratungsleistungen aber auch mit tatsächlichen Hilfsangeboten (z. B. in Heimen und Anstalten) geleistet. Im Ausland lebende Deutsche können auch Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Voraussetzung dafür ist, dass sich die betreffende Person erwerbsunfähig ist und in einer „außergewöhnlichen Notlage“. Außerdem darf eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sein.

Träger der Sozialhilfe

Der Normalfall der Sozialhilfe ist die Hilfe zum Lebensunterhalt. Für diese Hilfeleistungen sind in die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Hier sind die Behörden nicht nur organisatorisch für die Sozialhilfeleistungen zuständig, sondern sind auch hinsichtlich der Finanzierung. zuständig.

Eine Besonderheit der Sozialhilfe ist, dass sie im Vergleich zu anderen Leistungen der öffentlichen Hand keinen Antrag voraussetzt. Der Anspruch entsteht – mit Ausnahmen des Anspruchs auf Grundsicherung -, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Sozialhilfe vorliegen.

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