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Anwalt Insolvenzrecht WuppertalMünster (jur). Wer während einer Privatinsolvenz einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, kann bis zu den Pfändungsgrenzen nicht nur den laufenden Gewinn sondern auch eine aus dieser Tätigkeit resultierende Steuererstattung für sich behalten. Bestehen noch Schulden beim Finanzamt, darf dies allerdings aufrechnen, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Montag, 4. November 2013, veröffentlichten Urteil vom 27. September 2013 entschied (Az.: 14 K 1917/12 AO). Schuldner dürfen in der Insolvenz ihr Einkommen bis zur individuellen Pfändungsgrenze behalten, der darüber hinausgehende Verdienst geht an den Insolvenzverwalter und damit indirekt an die Gläubiger. Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht das Problem, dass unstete Einkünfte aufs...
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Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, ernennt das Insolvenzgericht per Beschluss gemäß § 27 InsO einen Insolvenzverwalter zur Durchführung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat der zuständige Insolvenzrichter die Tätigkeit des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens zu überprüfen. Voraussetzungen der Insolvenzverwaltung Eine Berufsausbildung zum Insolvenzverwalter gibt es nicht und die Möglichkeiten der Ernennung zum Insolvenzverwalter sind gesetzlich nicht klar geregelt. Gemäß § 56 InsO muss der Insolvenzverwalter eine neutrale natürliche Person sein, die geschäftskundig ist , d. h. Kenntnisse aus dem juristischen und wirtschaftlichen Bereich besitzt, und unabhängig von Schuldnern und...
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Gerade für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, Ltd.) ist das pflichtgemäße (!) Stellen eines Insolvenzantrages für das von ihnen repräsentierte Unternehmen zwingend erforderlich, um eine persönliche zivilrechtliche Haftung ebenso, wie eine eigene strafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Das Insolvenzverfahren wird nämlich nur auf Antrag eröffnet (§ 13 InsO). Dies bedeutet nichts anderes, als dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes von Kapitalgesellschaften, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (§§ 17-19 InsO), ohne schuldhaftes Zögern – das heißt sofort, jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen – zwingend ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden...
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