Rechtsanwalt Vorläufiger Insolvenzverwalter - Anwalt für Vorläufiger Insolvenzverwalter finden!
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Vorläufiger Insolvenzverwalter
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Vorläufiger Insolvenzverwalter
Insolvenzrecht
Insolvenz - auf was muss man achten?
Wer völlig überschuldet ist und keine Aussicht mehr sieht, wird in den meisten Fällen das Insolvenzverfahren beantragen. Das Verfahren kann eine Person (Privatinsolvenz) nach dessen Durchlauf schuldenfrei machen. Doch nicht für jede Person ist das Insolvenzverfahren der richtige Weg. Wird sich allerdings für ein solches Verfahren entschieden, stellt sich zunächst die Frage, welches Verfahren eigentlich das richtige ist.
Welches Verfahren ist für wen das richtige?
Das Insolvenzverfahren beschäftigt sich sowohl mit der Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen, als auch mit der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Selbstständigen. Dabei ist Insolvenzverfahren nicht gleich Insolvenzverfahren. Auch hier gibt es Unterschiede, je nachdem wer das Verfahren beantragt. In ... weiter lesen
Insolvenzrecht
Unwiderrufliches Bezugsrecht ist insolvenzfest
Karlsruhe (jur). Ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf eine Lebensversicherung ist nach vier Jahren insolvenzfest. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 26. November 2012, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IX ZR 15/12). Danach muss im Streitfall die bezugsberechtigte Ehefrau 126.750 Euro nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2009 hatte die Frau knapp 415.000 Euro aus vier Lebensversicherungen ausbezahlt bekommen. Über das Erbe wurde allerdings wegen Überschuldung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anforderung gab die Frau daher den Großteil des Geldes an den Insolvenzverwalter weiter; die Auszahlung einer der Versicherungen in Höhe von 126.750 Euro behielt sie aber für sich. Ihr Mann habe ihr hier ein ... weiter lesen
Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung
Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert.
I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO)
Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt.
Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur ... weiter lesen
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