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Luxemburg (jur). Die EU-Kommission kann auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffene Kartellvereinbarungen mit Bußgeldern belegen, wenn „wesentliche Auswirkungen“ auf die Europäische Union beziehungsweise den EWR absehbar sind. Das hat am Mittwoch, 30. März 2022, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg zu Flugverbindungen der Japan Airlines aus Drittstaaten in den EWR entschieden (T-340/17). Im November 2010 hatte die EU-Kommission zahlreiche Fluggesellschaften mit Geldbußen von insgesamt 790 Millionen Euro belegt. Grund war ein Preiskartell von 1999 bis 2006. Dies umfasste verschiedene Bestandteile der Preise für auf diesem Markt erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die Einführung von „Treibstoffaufschlägen“ und „Sicherheitsaufschlägen“ sowie die...
weiter lesenDie Erhaltung des Unternehmens erfordert ein hohes Maß an gestalterischen Überlegungen des Unternehmers. Häufig wird nicht beachtet, dass für ein Unternehmertestament nicht die selben Regeln gelten wie für Nachfolgeregelungen im privaten Vermögensbereich. Während im Privatbereich meist eine aus der Sicht des Erblassers gerechte Verteilung des Privatvermögens auf mehrere Erben im Vordergrund steht, hat das Unternehmertestament vor allem sicherstellen, dass der Übergang des Unternehmens im Erbfall die Unternehmensnachfolge nicht gefährdet und die Gefahr einer existenziellen Krise des Unternehmens ausgeschlossen bleibt. Häufig wird diesen Gesichtspunkten in vielen Fällen zu wenig Rechnung getragen. Die finanziellen Auswirkungen können verheerend sein....
weiter lesenAufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
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