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Aktuelle Rechtstipps zum Thema KG
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Sachmangel – Ihre Rechte bei Mangelansprüchen einfach erklärt
Ein Sachmangel liegt im Lichte der Schuldrechtreform 2022 vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit (oder andere subjektive Anforderungen) oder die übliche Beschaffenheit (oder andere objektive Anforderungen) nicht vorliegt bzw. wenn etwaige Montageanforderungen nicht beachtet wurden. Insoweit wird auch zwischen offenen, verdeckten und arglistig verschwiegenen Mängeln unterschieden. Als Folge dessen entstehen dem Käufer Gewährleistungsrechte, wie die Nacherfüllung oder Schadensersatz. Finden Sie bei uns ein Musterbeschwerdeschreiben, mit dem Sie diese Gewährleistungsrechte durchsetzen können.
Was ist ein Sachmangel? – Definition im BGB
„Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ So lautete die Definition des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Schadenersatz für überlange Kartellverfahren
Luxemburg (jur). Wettbewerbsverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union dürfen nicht zu lange dauern. Es entsteht dadurch zwar kein Anspruch auf Herabsetzung der Strafe, betroffene Unternehmen können aber Schadenersatz einklagen, urteilte am Dienstag, 26. November 2013, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-40/12, C-50/12 und C-58/12).
Im entschiedenen Fall geht es um ein Kartell für Industriesäcke. Die beteiligten Unternehmen sollen Preise abgestimmt und Märkte aufgeteilt haben. Ende November 2005 verhängte die EU-Kommission Geldbußen von insgesamt 290 Millionen Euro. Mehrere Unternehmen reichten sofort eine Klage ein. Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied darüber erst nach fünf Jahren und neun Monaten und ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
GmbH-Gesellschafterversammlung – Aktuelle BGH-Rechtsprechung
Die Gesellschafterversammlung ist das maßgebliche Organ der gesellschaftsinternen Willensbildung in sämtlichen wesentlichen Fragen (§§ 45 ff. GmbHG ); diese und nicht etwa die Geschäftsführung (§§ 35 ff. GmbHG ) ist im Grundsatz allzuständig.
Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung.
In der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass die Gesellschafter von ihren umfassenden Rechten kaum Gebrauch machen, sondern ein recht weites Feld ohne weiteres der Geschäftsführung überlassen.
1.
Nur eng begrenzte Kernkompetenzen sowie bestimmte einzelne Aufgaben, wie etwa
die Vertretung der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG ),
die Aufstellung des Jahresabschlusses (§§ 41 ff. GmbHG , ... weiter lesen
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