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Was ist ein „Dienstvertrag“?

Das Dienstvertragsrecht ist ein Bereich des deutschen Zivilrechts. Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich ein Vertragspartner dazu, eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, also eine Tätigkeit auszuführen. Der andere Vertragspartner verpflichtet sich zur Bezahlung einer Vergütung für die Leistung.  

 

Abgrenzung zum Werkvertrag

Der Dienstvertrag ist nicht mit dem Werkvertrag zu verwechseln. Bei letzterem geht es um das Erzielen eines konkreten Erfolges, um die Fertigstellung des vereinbarten „Werkes“. Beim Dienstvertrag wird nicht der Erfolg, sondern die Tätigkeit an sich geschuldet. Beispiel: Der Gitarrenlehrer soll einem Kind Gitarrenunterricht erteilen. Er schuldet den Eltern nicht, dass das Kind nach drei Monaten konzertreif auftreten kann.   

 

Weitere Beispiele:

Dienstvertrag:

  • Vertrag über Erteilung von Musikunterricht,
  • Arbeitsvertrag,
  • Behandlungsvertrag mit einem Zahnarzt.

Werkvertrag:

  • Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses,
  • Beauftragung einer Fachwerkstatt mit dem Restaurieren eines Oldtimers.

 

Gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag finden sich in den §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Bezahlung

Die Vergütung für die geleisteten Dienste sollte vertraglich vereinbart werden. Ohne eine solche Absprache gilt eine Vergütung von Gesetzes wegen als stillschweigend vereinbart, wenn eine derartige Dienstleistung üblicherweise nur gegen Bezahlung durchgeführt wird. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart und gibt es für derartige Leistungen keine feststehende „Taxe“, gilt ggf. die übliche Vergütung. 

 

Arbeitsverhältnis

Auch der Arbeitsvertrag ist als Dienstvertrag anzusehen. Für Arbeitsverträge gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Regelungen, zum Beispiel weichen ihre Kündigungsfristen von denen für andere Dienstverträge ab.

 

Das Arbeitsrecht wird außerdem durch viele weitere Gesetze geregelt, die spezielle Probleme regeln. Beispiele:

  • Kündigungsschutzgesetz,
  • Mutterschutzgesetz,
  • Berufsbildungsgesetz.

 

Mangelhafte Dienstleistung

Anders als im Werkvertragsrecht gibt es beim Dienstvertrag keine Gewährleistung für mangelhafte Leistungen. Allerdings kann die Verletzung vertraglicher Pflichten trotzdem zu rechtlich durchsetzbaren Ansprüchen führen. Im Arbeitsrecht kann dem Arbeitnehmer bei Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gekündigt werden. 

 

Arzt und Patient

Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient wird ebenfalls als Dienstvertrag angesehen – außer vielleicht, wenn es um einen konkreten Erfolg bei einer Schönheits-OP geht (Nase verkleinern). Besondere Vorschriften dazu finden sich den §§ 630a bis 630h BGB. Für den Behandlungsvertrag führt die Einstufung als Dienstvertrag dazu, dass der Arzt nur die Behandlung, aber keine Heilung schuldet. Natürlich muss diese Behandlung aber bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigen.  

 

Pflichten des Arztes beim Behandlungsvertrag sind u.a.:

  • Aufklärung und Information des Patienten,
  • Dokumentation der durchgeführten Behandlung,
  • Gewährung von Einsicht in die Patientenakte für den Patienten.  

 

Beendigung des Dienstvertrages

Wurde ein Dienstverhältnis für eine feste Zeit eingegangen, endet es mit deren Ablauf (§ 620 BGB). Ansonsten haben beide Vertragspartner das Recht zur Kündigung. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt.

 

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