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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Stiftungsrechtsreform - Mehr Flexibilität durch Satzungsänderung?
02.05.2020
Die Änderung einer Stiftungssatzung, insbesondere in ihrem Kern – dem Stiftungszweck – widerspricht dem Ewigkeitsgedanken des Stiftungsrechts und ist daher gesetzlich nur als ultima ratio vorgesehen. Die aktuelle gesetzliche Regelung in § 87 BGB lässt dabei viele Fragen offen die im Weiteren von den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder ergänzt werden. Dies führt zu einer verworrenen und uneinheitlichen Rechtslage. Stiftungen leiden in Krisenzeiten unter zu starrem Stiftungsrecht Grundsätzlich ist die Änderung nur durch die zuständige Stiftungsbehörde zulässig und zwar nur dann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ohne eine entsprechende Änderung unmöglich geworden ist. Eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane, ist nur ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers und Maßnahmen zu deren Einschränkung.
13.09.2023
Die Geschäftsführerhaftung ist ein Teilgebiet des Gesellschaftsrechts, das sich mit den Rechten und Pflichten von Geschäftsführern befasst. So kurz und prägnant dies in einem Satz zusammengefasst werden kann, so ausufernd und weitreichend können die Haftungsszenarien für Geschäftsführer in der Praxis sein. Als Geschäftsführer ist dies daher ein wesentlicher, wenn nicht der wesentliche Punkt, sich vorausblickend und absichernd zu informieren und beraten zu lassen. 1. Definition der Geschäftsführerhaftung Die Geschäftsführerhaftung bezeichnet die Haftung eines Geschäftsführers für Schäden , die durch seine Geschäftstätigkeit entstanden sind. Diese Haftung kann sowohl auf vertraglicher als auch auf ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht GmbH-Gesellschafterversammlung – Aktuelle BGH-Rechtsprechung
14.10.2018
Die Gesellschafterversammlung ist das maßgebliche Organ der gesellschaftsinternen Willensbildung in sämtlichen wesentlichen Fragen (§§ 45 ff. GmbHG ); diese und nicht etwa die Geschäftsführung (§§ 35 ff. GmbHG ) ist im Grundsatz allzuständig. Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung. In der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass die Gesellschafter von ihren umfassenden Rechten kaum Gebrauch machen, sondern ein recht weites Feld ohne weiteres der Geschäftsführung überlassen. 1. Nur eng begrenzte Kernkompetenzen sowie bestimmte einzelne Aufgaben, wie etwa die Vertretung der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG ), die Aufstellung des Jahresabschlusses (§§ 41 ff. GmbHG , ... weiter lesen
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