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Rechtsanwalt für Verbraucherinsolvenz

Was ist eine „Verbraucherinsolvenz?“

Eine Insolvenz wurde früher als „Konkurs“ bezeichnet. Wer insolvent ist, kann seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen. Das 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht es auch Privatpersonen, einen Insolvenzantrag zu stellen und mit Hilfe der Restschuldbefreiung nach einigen Jahren wieder ohne Schulden dazustehen.

 

Wer kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

 

  • Natürliche Person,
  • keine jetzige oder frühere selbstständige Tätigkeit,
  • Ausnahme: zulässig ist es auch für ehemalige Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben. 

 

Vier Stufen

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in vier Stufen gegliedert werden:

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch (erst bei dessen von einer anerkannten Stelle bescheinigtem Fehlschlagen kann die nächste Stufe stattfinden),
  2. Insolvenzantrag, gerichtliches Schuldbereinigungsverfahren (Gericht prüft, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans erfolgversprechend ist),
  3. Eröffnung des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens. Verwertung des pfändbaren Vermögens.
  4. Restschuldbefreiungsverfahren: Auf Antrag. Dauert sechs Jahre. Danach kann Restschuldbefreiung gewährt werden.

 

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann nicht nur im Verbraucher- sondern auch im Regelinsolvenzverfahren durch natürliche Personen beantragt werden. Sie bedeutet, dass dem Schuldner nach sechs Jahren seine restlichen Schulden erlassen werden – wenn er sich während der „Wohlverhaltensphase“ an die Regeln gehalten hat. Dazu gehört, dass der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder (vereinfachtes Insolvenzverfahren) bzw. Insolvenzverwalter gibt, der damit die Gläubiger anteilig bezahlt – nach Abzug der Verfahrenskosten.

 

Weitere Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase sind:

 

  • Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder zumindest Bemühung darum,
  • ein von Todes wegen erworbenes Vermögen (Erbschaft) ist zu 50 % herauszugeben,
  • Wechsel von Wohnung und Arbeitsstelle sind Insolvenzgericht und Treuhänder mitzuteilen,
  • Bezüge und Erbschaften dürfen nicht verheimlicht werden,
  • Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger dürfen nur über den Treuhänder laufen.

 

Gesetzliche Regelung

Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die §§ 304 bis 314 betreffen das Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Der Treuhänder

übernimmt im vereinfachten Insolvenzverfahren die Rolle des Insolvenzverwalters. Er muss den Arbeitgeber über die Abtretung des Arbeitsentgelts an ihn, den Treuhänder, informieren. Beträge, die vom Schuldner kommen, muss er getrennt von seinem übrigen Vermögen halten.

 

Unpfändbar:

Nicht pfändbar sind bestimmte Geldbeträge, aber auch einige Gegenstände. Der Pfändungsschutz ist in den §§ 850a bis 850i der Zivilprozessordnung geregelt. Ihn in Anspruch zu nehmen, ist freiwillig. Nach § 850c ZPO ist Arbeitseinkommen nicht pfändbar, wenn es nicht mehr als 930 Euro monatlich beträgt.

 

Unpfändbar sind auch:

  • Weihnachtsgeld (bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro),
  • Erziehungsgeld,
  • Aufwandsentschädigungen,
  • zur Hälfte die für Uberstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens. 

 

2014

Nach einer im Jahr 2013 verabschiedeten Änderung verkürzt sich nach dem 30. Juni 2014 die Wohlverhaltensphase auf drei Jahre. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist dann, dass der Schuldner mindestens 35 Prozent seiner Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt hat.

 

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