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Was ist das „Insolvenzstrafrecht?“

Zum Insolvenzstrafrecht gehören alle gesetzlichen Vorschriften, die ein Verhalten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren unter Strafe stellen. Einige dieser Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch, andere in der Insolvenzordnung (InsO). Meist geht es hier darum, bei einem insolventen Unternehmen Vermögensgegenstände fortzuschaffen, Gelder abzuzweigen oder die finanziellen Verhältnisse zu verschleiern. Oft machen sich in diesem Bereich Personen strafbar, die keine unlauteren Absichten haben, sondern einfach nur den Kampf um das Überleben ihres Unternehmens über das zulässige Maß hinaus ausdehnen.  

 

Verstoß gegen die Insolvenzantrags-Pflicht

Strafbar machen sich zum Beispiel Vertreter von Unternehmen, die einen Insolvenzantrag nicht oder zu spät abgeben, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Sie haben dafür ganze drei Wochen Zeit, nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet geworden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Insolvenzverschleppung. Die Antragspflicht besteht in erster Linie bei juristischen Personen wie z.B. einer GmbH oder Aktiengesellschaft. Gesetzlich geregelt ist die Insolvenzverschleppung in § 15a InsO, bestraft wird das Delikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

 

Insolvenzstraftaten nach StGB

Das Strafgesetzbuch enthält einen eigenen Abschnitt „Insolvenzstraftaten“. Dabei handelt es sich um folgende Delikte:

  • § 283: Bankrott,
  • § 283a: Besonders schwerer Fall des Bankrotts,
  • § 283b: Verletzung der Buchführungspflicht,
  • § 283c: Gläubigerbegünstigung,
  • § 283d: Schuldnerbegünstigung.

 

Alle genannten Delikte können mit Geld- oder mehrjährigen Freiheitsstrafen bestraft werden. 

 

Restschuldbefreiung in Gefahr

Die für Verbraucher und bestimmte ehemalige Selbstständige mögliche Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers verweigert, wenn er die Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283c Strafgesetzbuch begeht.  

 

Im Rahmen einer Insolvenz können jedoch auch weitere Straftaten begangen werden, die nicht im speziellen Abschnitt des StGB genannt werden. Dies sind zum Beispiel:

 

  • § 263 StGB: Betrug,
  • § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bzw. Sozialversicherungsbeiträgen,
  • § 267 StGB: Urkundenfälschung,
  • § 246 StGB: Unterschlagung,
  • §§ 370: Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung.

 

Prüfung durch die Staatsanwaltschaft

Die Insolvenzgerichte leiten Insolvenzfälle oft an die Staatsanwaltschaft weiter – insbesondere, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Auch eröffnete Insolvenzverfahren können Gegenstand von Ermittlungen sein. Die Staatsanwaltschaft überprüft standardmäßig, ob im Rahmen der Insolvenz Straftaten begangen wurden. Viele Insolvenzstraftaten können nicht nur von den Vertretungsorganen von Unternehmen, sondern auch von Privatpersonen begangen werden. 

 

Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Sozialversicherungsbeiträgen

Dieses Delikt wird im Bereich der Unternehmensinsolvenz oft begangen. Schließlich muss bei Zahlungsschwierigkeiten mit geringen Mitteln versucht werden, das Geschäft notdürftig am Laufen zu halten. Oft reicht es dann gerade noch für die Zahlung der Löhne, aber nicht mehr für die Sozialbeiträge. Gerade bei Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verstehen die Behörden jedoch keinen Spaß – hier drohen bis zu fünf Jahre Haft. Für Geschäftsführer ist eine persönliche Haftung auf Schadenersatz nicht ausgeschlossen.   

 

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