In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Wegen dieses Grundsatzes hat in Deutschland jeder das Recht, ein Gewerbe zu betreiben. Allerdings muss dieses beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.
Bei machen Gewerbearten ist auch eine sogenannte Gewerbeerlaubnis erforderlich, also die behördliche Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes. Die Gewerbeerlaubnis ist ein Verwaltungsakt einer Behörde und befähigt zum Betreiben eines bestimmten Gewerbes. Wann statt einer bloßen Anzeige eine Gewerbeerlaubnis notwendig ist, regelt die Gewerbeordnung. Diese Vorschriften werden durch spezielle Normen wie dem Gaststättengesetz oder der Handwerksordnung ergänzt. Zu den erlaubnispflichten Gewerben zählen unter anderem der Betrieb einer Gaststätte, eines Bewachungsunternehmen oder eines Versteigerungsgewerbes.
Erteilung der Gewerbeerlaubnis
Für welche Arten von Gewerben eine Gewerbeerlaubnis erforderlich ist, regelt die Gewerbeordnung. Die Vorschrift enthält auch die Voraussetzungen, unter denen eine Gewerbeerlaubnis von der Behörde erteilt wird. Zu den Voraussetzungen für eine Gewerbeerlaubnis gehören ein schriftlicher Antrag sowie weitere Erfordernisse, die sich nach der Art des Gewerbes richten. So ist zum Beispiel für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis neben der Geeignetheit der Räume auch eine Unterrichtung in Lebensmittelkunde notwendig. Werden alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Gewerbeerlaubnis erteilt.
Entzug der Gewerbeerlaubnis
Erfüllt der Gewerbetreibende im Nachhinein die Voraussetzungen für die Gewerbeerlaubnis nicht mehr, kann diese widerrufen oder zurückgenommen werden. Ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis droht eine Schließung oder Stilllegung des Gewerbes durch die zuständige Behörde. Insbesondere beim Fehlen der gewerblichen Zuverlässigkeit ist eine Rücknahme oder ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis zu befürchten. Aus diesem Grund sollte der Gewerbetreibende ständig sicherstellen, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß führt. Bei Fragen rund um die Gewerbeerlaubnis berät ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, da die Gewerbeordnung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
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