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Gewerberaummietrecht
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Gewerberaummietrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Ernsthafte Bemühungen bei der Suche nach Mietern erforderlich
München (jur). Vermieter müssen sich ernsthaft und sichtbar bemühen, eine leerstehende Wohnung zu vermieten. Andernfalls können sie die Kosten einer unvermieteten Wohnung nicht dauerhaft steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschied, das er am Dienstag, 5. Februar 2013, bekanntgegeben und bei seiner Jahrespressekonferenz in München erläutert hat (Az.: IX R 14/12). Nach dem Grundsatzurteil müssen Vermieter gegebenenfalls auch Zugeständnisse beim Mietpreis machen. Zudem kann der Werbungskostenabzug nach mehreren Jahren auch verloren gehen, wenn sich eine Wohnung als dauerhaft unvermietbar erweist.
Im Streitfall hatte der Kläger ein zweistöckiges Haus in München gebaut. 1983 zog er im Erdgeschoss ein. Das Obergeschoss ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
SCHALLSCHUTZ – BESTANDSSCHUTZ IN DER WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT?
Der Fall:
Die Parteien des Verfahrens waren Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten haben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006 erworben. Danach ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, durch den Wechsel des Bodenbelages habe sich der Trittschall erhöht. Die Beklagten wurden durch das Amtsgericht antragsgemäß zur Verlegung eines Teppichbodens oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag anstelle des Parketts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. – Der rechtliche ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Untervermietung und Untermieterlaubnis
Der Mieter darf Dritten die Mieträume ganz oder zum Teil zur selbstständigen Nutzung nur mit Erlaubnis des Vermieters überlassen (§ 540 Abs. 1 BGB).
1. Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis des Vermieters
Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters berechtigt, seinen Ehegatten, minderjährige Kinder und Angehörige, soweit sie Familienmitglieder sind, aufzunehmen. Er hat allerdings nicht das Recht, ohne Erlaubnis des Vermieters den Bruder, Schwager oder Lebensgefährten von Kindern aufzunehmen.
2. Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung
Der Mieter hat einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.
a) Form und Inhalt der Untermieterlaubnis
Die ... weiter lesen
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