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Mieterhöhung am besten mit Fachanwalt für Mietrecht durchführen

Im Mietrecht besteht für den Vermieter das Recht unter strengen Voraussetzungen die vereinbarte Miete zu erhöhen. Die sogenannte Mieterhöhung ist in § 557 Abs. 1 BGB näher geregelt. Dem Vermieter soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, auf allgemeine Preissteigerung am Markt reagieren zu können.

Eine Mieterhöhung ist dabei grundsätzlich erst einmal nicht möglich, denn Verträge sind ja bekannterweise wie vereinbart einzuhalten. Allerdings gibt es dabei auch Ausnahmen.

Der Vermieter kann die Zustimmung zur Erhöhung der Miete vom Mieter dann verlangen, wenn die Miete mindestens seit einem Jahr unverändert ist. Die Miete muss ebenfalls den üblichen Entgelten entsprechen und darf diese nicht übersteigen. Weiterhin darf die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht haben. Dies auch unter dem Stichwort „Kappungsgrenze“ bekannt.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann darf die Mieterhöhung nicht dazu führen, dass die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen und beweisen, warum er die Mieterhöhung für ortsüblich hält.

Der Vermieter kann dies zum einen mit dem aktuellen Marktspiegel begründen. Auch besteht die Möglichkeit, dass er sich auf mindestens drei Vergleichswohnungen beruft. Eine weitere Möglichkeit ist die, dass die Mieterhöhung mit einem Sachverständigengutachten begründet wird.

Liegt eine ausreichende Begründung für die Mieterhöhung vor, dann muss der Mieter nach zustimmen. Unterlässt er dies, da er nicht mit der Mieterhöhung einverstanden ist, dann ist der Vermieter verpflichtet ein förmliches Mieterhöhungsverfahren durchzuführen. Der Vermieter muss den Mieter auf die Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.

Wurde anschließend freiwillig oder gerichtlich Zugestimmt stellt sich die Frage, ab wann die erhöhte Miete fällig ist. Zunächst ist der Vermieter verpflichtet den Zeitpunkt anzugeben, ab wann der Mieter die Miete zu zahlen hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die erhöhte Miete frühestens ab dem dritten Monatsersten nach Zugang des schriftlichen Mieterhöhungsverlangens des Vermieters zu zahlen ist.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Mieterhöhung
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Aufnahme von Kriegsflüchtlingen kein berechtigtes Mieterinteresse
München (jur). Mieter können ohne Zustimmung des Vermieters nicht einfach einen Teil ihrer Wohnung an ukrainische Kriegsflüchtlinge untervermieten. Eine Untervermietung ist nur möglich, wenn der Mieter hierfür ein „berechtigtes Interesse“ hat und der Vermieter die Erlaubnis für den Einzug zuvor erteilt hat, urteilte am Dienstag, 20. Dezember 2022, das Amtsgericht München (Az.: 411 C 10539/22). Allein der Wunsch, ukrainischen Kriegsflüchtlingen in ihrer Not helfen zu wollen, reiche nicht.  Im konkreten Fall hatte der Kläger ab dem 15. November 2021 ein 240 Quadratmeter großes Einfamilienhaus in Gräfelfing im Landkreis München gemietet. Er bezog das Haus zusammen mit seinen beiden 15 und elf Jahren alten Kindern sowie einem Hund und zahlte eine monatliche Grundmiete von 3.500 Euro. Laut Mietvertrag war ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Psychisch kranker Mieter: Fristlose Kündigung sorgfältig vorbereiten
26.11.2023
Beleidigungen und der unberechtigte Vorwurf strafbaren Verhaltens rechtfertigen es bei psychisch kranken Mietern nicht ohne Weiteres, ihnen nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen (LG Krefeld v. 01.03.2023 - 2 S 27/22) Das Mietverhältnis bestand seit 1984 und verlief bis 2020 störungsfrei. Nachdem die Vermieter dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung vorlegten, reagierte dieser schriftlich mit erheblichen Vorwürfen: Die Vermieter hätten ihn und andere Mieter mittels gefälschter Belege betrogen und Gelder veruntreut. Da die Vermieter sich hierdurch beleidigt fühlten, kündigten sie das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Später erfolgte eine zweite Kündigung: Der Mieter störe den Hausfrieden nachhaltig, weil er gegenüber Mitmietern ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Überweisung der höheren Miete gilt als Zustimmung
München (jur). Überweisen Mieter nach einer Mieterhöhung die geforderte Miete, gilt dies grundsätzlich als Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen. Eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung muss dann nicht abgegeben werden, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 20. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 42 C 11426/13). Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin von einem Münchener Paar eine höhere Miete verlangt. Ab April 2013 sollte sie statt 950 Euro nun 1.140 Euro monatlich bezahlen. Die Mieter sollten dem Mieterhöhungsverlangen schriftlich zustimmen. Die Mieter schickten keine Zustimmung, sie überwiesen einfach die höhere Miete. Durch die Änderung des monatlichen Dauerauftrages hätten sie der höheren Miete ... weiter lesen
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