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Rechtsanwaltskanzlei Gerlach § Kraus
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Gewerberaummietrecht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
Bei Gemeinschaftsflächen im Mietrecht handelt es sich z. B. um den Garten, Trockenboden, Waschküche, Hof, Kinderspielplatz und Treppenhaus.
Sind diese Flächen nicht im Mietvertrag mit vermietet, dann hat der Mieter lediglich ein Recht zur Mitbenutzung. Es handelt sich dann nur um eine Gefälligkeit des Vermieters, die jederzeit widerrufen werden kann.
Duldet jedoch der Vermieter die jahrelange Nutzung der Gemeinschaftsflächen zum Abstellen von Gegenständen, dann tritt hierfür eine Bindungswirkung ein. So kann z. B. eine Gartennutzung zum mietvertraglichen Gebrauch gehören, wenn der Mieter jahrelang den Garten durch Aufstellen einer Schaukel und eines Sandkasten nutzt, was dem Vermieter nicht verborgen geblieben ist.
1. Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus
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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Sorge vor Sprengung führt nicht zum Abbau von Geldautomaten
Düsseldorf (jur). Auch nach Medienberichten über die Sprengung von Geldautomaten können Wohnungseigentümer eine Bank nicht zur Entfernung ihres Geldautomaten zwingen. Die „abstrakte Gefahr“ einer Sprengung reiche hierfür nicht aus, urteilte am Montag, 21. März 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-9 U 25/21).
Konkret geht es um ein Mehrfamilienhaus in Ratingen. Im Erdgeschoss befindet sich unter anderem eine Bankfiliale, darüber Eigentumswohnungen. Nach verschiedenen Medienberichten über die Sprengung von Geldautomaten sorgen sich die Wohnungseigentümer, dass auch der Geldautomat in ihrem Haus gesprengt werden könnte. Mit ihrer Klage verlangen sie daher von der Bank, den Automaten abzubauen.
Wie schon das Landgericht Düsseldorf wies nun auch das OLG die Klage ab. Die Eigentümergemeinschaft ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Untervermietung und Untermieterlaubnis
Der Mieter darf Dritten die Mieträume ganz oder zum Teil zur selbstständigen Nutzung nur mit Erlaubnis des Vermieters überlassen (§ 540 Abs. 1 BGB).
1. Gebrauchsüberlassung ohne Erlaubnis des Vermieters
Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters berechtigt, seinen Ehegatten, minderjährige Kinder und Angehörige, soweit sie Familienmitglieder sind, aufzunehmen. Er hat allerdings nicht das Recht, ohne Erlaubnis des Vermieters den Bruder, Schwager oder Lebensgefährten von Kindern aufzunehmen.
2. Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung
Der Mieter hat einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat.
a) Form und Inhalt der Untermieterlaubnis
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