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Die Verbreitung und/oder die öffentliche zur Schaustellung von Fotos oder Videos im Internet aus der Intimsphäre der Betroffenen stellt ohne Einwilligung der Betroffenen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung da. Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 (VI ZR 271/14) hatte der Bundesgerichtshof die Rechte der Betroffenen nunmehr gestärkt, indem er dem Ex-Partner nach Ende der Beziehung einen vorbeugenden Löschungsanspruch von intimen Bild- oder Filmaufnahmen zusprach. Sind die intimen Fotos oder Videos bereits veröffentlicht, gehen die gesetzlichen Ansprüche deutlich über das hinaus, über was der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Wegen der Verbreitung und öffentlichen zur Schaustellung elektronischer Vervielfältigungsstücke ohne Einwilligung des Betroffenen...
weiter lesenDie Nutzung von Drohnen für Luftbildaufnahmen erfreut sich wachsender Beliebtheit, birgt jedoch rechtliche Herausforderungen. Insbesondere das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (AZ. I ZR 67/23) stellt klar: Die sogenannte Panoramafreiheit gilt nicht für Bilder, die mithilfe von Drohnen entstehen. Der BGH betont, dass Drohnen Perspektiven eröffnen, die mit bloßem Auge nicht erreichbar sind. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Panoramafreiheit, die sich auf für Passanten zugängliche Sichtweisen beschränkt. Panoramafreiheit: Was ist darunter zu verstehen? Sie Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist eine Einschränkung des Urheberrechts, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke wie Gebäude oder Kunstwerke, die sich dauerhaft im...
weiter lesenAm 5. September 2024 entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass Passagen aus persönlichen Briefen und Tagebucheinträgen urheberrechtlich geschützt sein können, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 UrhG erfüllen. Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf den Umgang mit persönlichen Aufzeichnungen und deren Veröffentlichung in der heutigen digitalen Welt. Urheberrecht und persönliche Schöpfungen bei Briefen und Tagebucheinträgen Die Entscheidung des OLG Hamburg ( AZ 5 U 51/23 ) basiert auf den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), insbesondere auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, der Sprachwerke als geschützte Werke definiert. Dabei gelten folgende Grundsätze: Persönliche geistige Schöpfung : Der Text muss individuelle Kreativität erkennen lassen. Damit ein Text als persönliche geistige...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
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