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Luxemburg (jur). Bei Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen bleiben die anwaltlichen Abmahnkosten weiterhin begrenzt. Die deutsche Deckelung ist gerechtfertigt und mit EU-Recht vereinbar, urteilte am Donnerstag, 28. April 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-559/20). Gegen die rechtswidrige Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke können die Rechteinhaber mit einer Abmahnung vorgehen. Diese umfasst neben Schadenersatz, etwa für entgangene eigene Verkäufe, auch einen Ersatz der Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem „Gegenstandswert“. Laut Urhebergesetz ist dieser auf maximal 1.000 Euro begrenzt, wenn sich die Abmahnung gegen eine Privatperson richtet, die nicht gewerblich oder beruflich handelt. Im Streitfall hatte ein Nutzer das Computerspiel „This War of Mine“ auf...
weiter lesenMünster (jur). Eine Polizeibehörde muss vor der Veröffentlichung von Twitter-Fotos wartender Fußballfans an der Einlasskontrolle eines Stadions schon genau hinsehen. Denn werden die Rechte Dritter an ihrem Bild mit der Veröffentlichung beeinträchtigt, müssen die mitgeteilten Tatsachen richtig und der damit verfolgte Zweck angemessen sein, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom Montag, 28. November 2022 (Az.: 5 A 2808/19). Damit bekam ein Fußball-Fan des 1. FC Magdeburg recht. Im Februar 2017 hatte der in der 3. Fußball-Bundesliga spielende Club gegen den MSV Duisburg gespielt. Das im Wedau-Station in Duisburg stattfindende Match war von der Polizei als Risikospiel eingestuft worden. Als ein Anführer („Capo“) der Magdeburger Fans vor der Einlasskontrolle...
weiter lesenHäufig werden Fotos von Enkelkindern oder anderen Angehörigen bzw. Dritten auf Handys als Profilbild genutzt. Diese Bilder sind somit für jeden Kontakt zu sehen. Ist das erlaubt? Erlaubt ist dies nur, wenn die abgebildete Person volljährig ist und ihre Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei minderjährigen Kindern müssen die sorgeberechtigten Eltern hierfür ihre Zustimmung erteilen. Dies betrifft sämtliche sozialen Medien wie Facebook, Instagram, Twitter und WhatsApp. Liegt eine Zustimmung nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen Urheber- bzw. Lichtbildrechte. Das gilt unabhängig davon, wer das Foto aufgenommen hat. Wurde das Foto nicht selbst aufgenommen, benötigt man auch noch die Zustimmung des Fotografierenden. Dies betrifft regelmäßig weitergeleitete...
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