Abzugrenzen ist das Telekommunikationsrecht gegen das Telemedienrecht. Das Telemedienrecht ist im Wesentlichen im Telemediengesetz (TMG) geregelt und bezieht sich auf die Regulierung von Internetangeboten und Pflichten der sog. Diensteanbieter (Webseitenbetreiber). Das TMG ist die wesentliche Vorschrift des Internetrechts. Beide Rechtsgebiete – das Telekommunikationsrecht und das Telemedienrecht – können einerseits dem IT-recht zugeordnet werden, aber auch dem Medienrecht.
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Häufig werden Fotos von Enkelkindern oder anderen Angehörigen bzw. Dritten auf Handys als Profilbild genutzt. Diese Bilder sind somit für jeden Kontakt zu sehen. Ist das erlaubt? Erlaubt ist dies nur, wenn die abgebildete Person volljährig ist und ihre Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei minderjährigen Kindern müssen die sorgeberechtigten Eltern hierfür ihre Zustimmung erteilen. Dies betrifft sämtliche sozialen Medien wie Facebook, Instagram, Twitter und WhatsApp. Liegt eine Zustimmung nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen Urheber- bzw. Lichtbildrechte. Das gilt unabhängig davon, wer das Foto aufgenommen hat. Wurde das Foto nicht selbst aufgenommen, benötigt man auch noch die Zustimmung des Fotografierenden. Dies betrifft regelmäßig weitergeleitete...
weiter lesenDie Verbreitung und/oder die öffentliche zur Schaustellung von Fotos oder Videos im Internet aus der Intimsphäre der Betroffenen stellt ohne Einwilligung der Betroffenen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung da. Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 (VI ZR 271/14) hatte der Bundesgerichtshof die Rechte der Betroffenen nunmehr gestärkt, indem er dem Ex-Partner nach Ende der Beziehung einen vorbeugenden Löschungsanspruch von intimen Bild- oder Filmaufnahmen zusprach. Sind die intimen Fotos oder Videos bereits veröffentlicht, gehen die gesetzlichen Ansprüche deutlich über das hinaus, über was der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Wegen der Verbreitung und öffentlichen zur Schaustellung elektronischer Vervielfältigungsstücke ohne Einwilligung des Betroffenen...
weiter lesenFrankfurt/Main (jur). Nutzen Webseitenbetreiber kostengünstig auf sogenannten Microstock-Portalen hochgeladene Fotos, müssen sie bei einer Veröffentlichung nicht zwingend den Fotografen als Urheber nennen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dem Webseitenbetreiber nur das Recht aber nicht die Pflicht zur Nennung des Fotografennamens einräumen, urteilte am Donnerstag, 29. September 2022, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 95/21). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Frankfurter Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. Im konkreten Fall ging es um das Microstock-Portal Fotolia. Fotografen können dem Unternehmen Lizenzen zur Nutzung hochgeladener Fotos einräumen. Fotolia, als eine der führenden europäischen...
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