Rechtsanwalt Wohnungseigentumsrecht - Anwalt für Wohnungseigentumsrecht finden!
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Wohnungseigentumsrecht
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durch uns zugeordnet.Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht
Das Wohnungseigentumsrecht als Teil des Immobilienrechts beschäftigt sich – wie der Name vermuten lässt – u.a. mit dem (Sonder-) Eigentum an Wohnungen. Rechtsanwälte, die sich mit dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht beschäftigen, können den Titel „Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht“ nach Ablegen schriftlicher Prüfungen und Nachweis einer bestimmten Anzahl an praktischen Fällen aus diesem Bereich führen.
Wohnungseigentumsgesetz
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stellt die für das Wohnungseigentumsrecht maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften auf: So regelt das WEG beispielsweise die formelle Teilung des Eigentums an einem Grundstück in im Wege der Teilungserklärung. Auf diesem Wege kann das Eigentum an einem bebauten Grundstück z.B. in Eigentum an einzelnen Wohnungen (Wohnungseigentum) oder einzelnen auf einem Grundstück befindlichen Gebäuden aufgeteilt werden. Eigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden in Teileigentum aufgeteilt. Andere Bestandteile des Gebäudes, die dem allgemeinen Gebrauch (Flure, Treppenhaus, Waschräume etc.) dienen, stehen im sogenannten Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer der Immobilie.
Die Wohnungseigentümer bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder auch Eigentümergemeinschaft, die in Form der Wohnungseigentümerversammlung Beschlüsse für das Gesamteigentum und die Verwaltung der Immobilie insgesamt trifft (z.B. Modernisierung oder Sanierung, Umbau etc. sofern nicht ausschließlich das Sondereigentum eines Eigentümers betroffen ist). Beschlüsse der Wohnungseigentumsgemeinschaft werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst.
Die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann von keinem Wohnungseigentümer verlangt werden. Das WEG legt neben den Definitionen der verschiedenen Formen des Eigentums (Wohnungseigentum, Teileigentum etc.) aber auch fest, dass die Eigentümer untereinander den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums in Form einer Gebrauchsregelung festlegen können. Als Inhalt des Sondereigentums kann auch vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentums nur mit der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten veräußern darf. In der Regel steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
Notwendigkeit des WEG
Diese gesetzliche Regelung des Wohnungseigentums bzw. Teileigentums und Gemeinschaftseigentums ist erforderlich, da das Zivilrecht generell davon ausgeht, dass der Eigentümer eines Grundstücks immer zugleich Eigentümer aller darauf befindlichen Gegenstände (Gebäude!) ist, die dauerhaft mit dem Grundstück verbunden sind (wesentlicher Bestandteil).
Erst durch das WEG ist es somit möglich, dass im Wege dieses Sondereigentums z.B. Eigentumswohnungen in Form eines Teils einer Immobilie entstehen können. Erfolgt eine Aufteilung nach dem WEG werden die so entstehenden Eigentumsverhältnisse entsprechend in das Grundbuch eingetragen.
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