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Rechtsanwalt Baugenehmigung - Anwalt für Baugenehmigung finden!

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Baugenehmigung

! Fachanwälte für

Baurecht und Architektenrecht

haben unserer Meinung nach in der Regel auch besondere Kenntnisse zum Thema

Baugenehmigung

. Deshalb wurde dieses Themengebiet den Fachanwälten für

Baurecht und Architektenrecht

durch uns zugeordnet.

Rechtsanwalt für Baugenehmigung

Was ist eine Baugenehmigung?

Unter einer Baugenehmigung versteht man die behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Bauwerk zu errichten. Die Baugenehmigung gehört rechtlich zum Bereich des öffentlichen Baurechts bzw. Verwaltungsrechts. Sie wird vom örtlichen Bauamt auf Antrag erteilt. Ihre Erteilung ist davon abhängig, dass die Vorgaben des Baurechts und des örtlichen Bebauungsplanes eingehalten werden.

Wann ist eine Baugenehigung zu beantragen?

Eine Baugenehmigung benötigt man in der Regel für die

  • Errichtung,
  • Änderung,
  • Beseitigung

eines Bauwerks. Aber: Es gibt eine Reihe von Ausnahmen. Das Baugenehmigungsrecht ist Sache der Bundesländer, was dazu führt, dass jedes Bundesland in seiner Landesbauordnung Besonderheiten zum Thema Baugenehmigung regeln kann.

Beispiel Baden-Württemberg: Die Landesbauordnung listet im Anhang verschiedene Gebäude auf, für deren Errichtung keine Genehmigung erforderlich ist. Zum Beispiel:

  • Garagen und Carports,
  • Gewächshäuser,
  • Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
  • Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen.

In dem meisten Fällen gibt es jedoch Größen- oder Flächenbeschränkungen für die Genehmigungsfreiheit.

Nutzungsänderungen sind genehmigungsfrei, wenn

  • für die neue Nutzung keine anderen oder schärferen Anforderungen gelten als für die bisherige oder
  • durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in bestimmten Wohngebäuden im Innenbereich der Gemeinde geschaffen wird.

Genehmigungsfrei ist auch der Abbruch vieler Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Instandhaltung.

Bauanzeige

In vielen Fällen reicht eine Bauanzeige aus. Bei dieser wird die Behörde gewissermaßen über das geplante Vorhaben informiert. Auch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ist oft möglich. Wann dies genau der Fall ist, regeln wiederum die Landesbauordnungen.  

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Beim vereinfachten Verfahren muss der Bauherr immer noch alle Unterlagen einreichen, die auch bei einem herkömmlichen Bauantrag notwendig sind. Allerdings hat er eine höhere Eigenverantwortung: Die Baubehörde prüft nicht mehr in vollem Umfang die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bauvorschriften, sondern untersucht nur noch bestimmte Punkte.

Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die Unterlagen, die der Bauherr mit seinem Bauantrag einreichen muss. Deren Erstellung ist Aufgabe des Bauvorlageberechtigten (Architekt, Bauingenieur, weitere nach Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern). Bauvorlagen sind zum Beispiel:

  • Bauantrag,
  • Baubeschreibung,
  • Berechnungen des umbauten Raumes (DIN 277) und des Rohbau- und Herstellungswertes,
  • Berechnung der zulässigen, vorhandenen und geplanten Grund- und Geschossfläche,
  • Berechnung der Geschosse, die keine Vollgeschosse sind,
  • einfacher oder qualifizierter Lageplan (Maßstab 1:500),
  • Bauzeichnungen.

Unterschriften

In der Regel muss der Bauantrag vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser (Architekten) unterschrieben werden. Die Bauvorlagen sind meist nur vom Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. 

Bauvorbescheid

Mit dem Bauvorbescheid bestätigt die Behörde, dass das geplante Verfahren grundsätzlich zulässig ist und mit den baurechtlichen Vorgaben übereinstimmt. Der Bauvorbescheid ist ein Weg, mit geringeren Kosten eine verbindliche Vorentscheidung über die Zulässigkeit eines Projektes zu erhalten, ohne einen Architekten mit der Erstellung aller Bauvorlagen beauftragen zu müssen. Er ersetzt die Baugenehmigung jedoch nicht.

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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Baugenehmigung


UND NOCHMALS: BAUGRUNDRISIKO EINDEUTIG REGELN!
05.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Die richtige Fundamentierung eines Hauses hängt unter anderem wesentlich von der Beschaffenheit des Baugrundes ab. Aus diesem Grunde ist das sogenannte „Baugrundrisiko“ von Beginn an rechtssicher zu regeln. Der Begriff „Baugrundrisiko“ erfasst die Ungewissheit, dass die Bodenbeschaffenheit entweder unklar ist oder sich im Nachhinein anders als erwartet darstellt. In der Baupraxis wird vermehrt der Versuch unternommen, den Auftraggeber, zumeist den Bauherren, grundsätzlich das Baugrundrisiko tragen zu lassen; dieser Ansatz dürfte auf der Mitwirkungsobliegenheit eines Bauherren im Rahmen von § 642 BGB beruhen, einen bebaubaren Baugrund bereitzustellen. Eine solch pauschale Risikozuweisung ist aber nicht zutreffend, was der Bundesgerichtshof mehrfach, so schon in seinem Urteil vom...

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AUSKUNFT ÜBER DIE HÖHE DER ANRECHENBAREN KOSTEN; HONORARANSPRUCH DES ARCHITEKTEN
05.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft zur Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne dessen Mitwirkung ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten dann im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte – auch unter Vorlage von Unterlagen – zu erteilen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind. Es sind aber mehrere Gebäude betroffen und hat der Architekt sein Honorar getrennt zu berechnen, mutet das OLG Stuttgart dem Auftraggeber nicht zu, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die dort aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuzuordnen; zumutbar ist es aber, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und keine Einsicht nehmen zu lassen....

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BAUMANGEL LÖST UNTERSUCHUNGS- UND MITTEILUNGSPFLICHT AUS! SEKUNDÄRHAFTUNG!
05.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Im Jahr 1998 beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Planung und Überwachung (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 8) der Errichtung eines Bürogebäudes. Nach Inbetriebnahme des Gebäudes am 13. September 1999 wurde am 6. Juni 2000 die Schlussrechnung des Architekten beglichen. Im März 2002 wurde eindringende Feuchtigkeit an einem Dachflächenfenster festgestellt, was der Bauherr gegenüber dem Architekten am 7. März 2002 schriftlich gerügt hat. Dieser veranlasste die Nacherfüllung durch den Dachdecker. Dennoch traten später weitere Undichtigkeiten im Bereich der Dachflächenfenster auf. Mit Klage vom 23. November 2011 forderte der Bauherr vom Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten;...

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