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Rechtsanwalt Baugenehmigung - Anwalt für Baugenehmigung finden!

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Baugenehmigung

! Fachanwälte für

Baurecht und Architektenrecht

haben unserer Meinung nach in der Regel auch besondere Kenntnisse zum Thema

Baugenehmigung

. Deshalb wurde dieses Themengebiet den Fachanwälten für

Baurecht und Architektenrecht

durch uns zugeordnet.

Rechtsanwalt für Baugenehmigung

Was ist eine Baugenehmigung?

Unter einer Baugenehmigung versteht man die behördliche Erlaubnis, ein bestimmtes Bauwerk zu errichten. Die Baugenehmigung gehört rechtlich zum Bereich des öffentlichen Baurechts bzw. Verwaltungsrechts. Sie wird vom örtlichen Bauamt auf Antrag erteilt. Ihre Erteilung ist davon abhängig, dass die Vorgaben des Baurechts und des örtlichen Bebauungsplanes eingehalten werden.

Wann ist eine Baugenehigung zu beantragen?

Eine Baugenehmigung benötigt man in der Regel für die

  • Errichtung,
  • Änderung,
  • Beseitigung

eines Bauwerks. Aber: Es gibt eine Reihe von Ausnahmen. Das Baugenehmigungsrecht ist Sache der Bundesländer, was dazu führt, dass jedes Bundesland in seiner Landesbauordnung Besonderheiten zum Thema Baugenehmigung regeln kann.

Beispiel Baden-Württemberg: Die Landesbauordnung listet im Anhang verschiedene Gebäude auf, für deren Errichtung keine Genehmigung erforderlich ist. Zum Beispiel:

  • Garagen und Carports,
  • Gewächshäuser,
  • Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
  • Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen.

In dem meisten Fällen gibt es jedoch Größen- oder Flächenbeschränkungen für die Genehmigungsfreiheit.

Nutzungsänderungen sind genehmigungsfrei, wenn

  • für die neue Nutzung keine anderen oder schärferen Anforderungen gelten als für die bisherige oder
  • durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in bestimmten Wohngebäuden im Innenbereich der Gemeinde geschaffen wird.

Genehmigungsfrei ist auch der Abbruch vieler Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Instandhaltung.

Bauanzeige

In vielen Fällen reicht eine Bauanzeige aus. Bei dieser wird die Behörde gewissermaßen über das geplante Vorhaben informiert. Auch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ist oft möglich. Wann dies genau der Fall ist, regeln wiederum die Landesbauordnungen.  

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Beim vereinfachten Verfahren muss der Bauherr immer noch alle Unterlagen einreichen, die auch bei einem herkömmlichen Bauantrag notwendig sind. Allerdings hat er eine höhere Eigenverantwortung: Die Baubehörde prüft nicht mehr in vollem Umfang die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bauvorschriften, sondern untersucht nur noch bestimmte Punkte.

Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die Unterlagen, die der Bauherr mit seinem Bauantrag einreichen muss. Deren Erstellung ist Aufgabe des Bauvorlageberechtigten (Architekt, Bauingenieur, weitere nach Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern). Bauvorlagen sind zum Beispiel:

  • Bauantrag,
  • Baubeschreibung,
  • Berechnungen des umbauten Raumes (DIN 277) und des Rohbau- und Herstellungswertes,
  • Berechnung der zulässigen, vorhandenen und geplanten Grund- und Geschossfläche,
  • Berechnung der Geschosse, die keine Vollgeschosse sind,
  • einfacher oder qualifizierter Lageplan (Maßstab 1:500),
  • Bauzeichnungen.

Unterschriften

In der Regel muss der Bauantrag vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser (Architekten) unterschrieben werden. Die Bauvorlagen sind meist nur vom Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. 

Bauvorbescheid

Mit dem Bauvorbescheid bestätigt die Behörde, dass das geplante Verfahren grundsätzlich zulässig ist und mit den baurechtlichen Vorgaben übereinstimmt. Der Bauvorbescheid ist ein Weg, mit geringeren Kosten eine verbindliche Vorentscheidung über die Zulässigkeit eines Projektes zu erhalten, ohne einen Architekten mit der Erstellung aller Bauvorlagen beauftragen zu müssen. Er ersetzt die Baugenehmigung jedoch nicht.

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Anwälte für Baugenehmigung
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Dr. Reinhard Werner Anwaltskanzlei Dr. Reinhard Werner
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Edmund Herrmann Rechtsanwälte Herrmann Menn & Kollegen
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Baugenehmigung


Im Wohngebiet auch keine kleine Nebenerwerbs-Werkstatt
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Im Wohngebiet auch keine kleine Nebenerwerbs-Werkstatt

Mainz (jur). In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Autowerkstatt generell unzulässig. Das gilt auch für eine ganz kleine Werkstatt, die im Nebenerwerb nur an einem Tag in der Woche betrieben werden soll, wie das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag, 2. Februar 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 3 K 121/22.MZ).  Der Kläger hatte eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung seiner sechs mal 15 Meter großen Garage beantragt. Dort wollte er eine kleine Autowerkstatt mit Hebebühne einrichten. Diese wolle er nebenberuflich nur einen Tag in der Woche betreiben.  Die Bauaufsichtsbehörde lehnte dies ab. Ein Kfz-Betrieb sei in einem allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig.  Ohne Erfolg meinte der Kläger, dass eine kleine Werkstatt durchaus in die dörfliche Struktur seiner...

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Was ist ein Bauherr? Bedeutung inkl. Rechte, Pflichten und Absicherung
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(4 Bewertungen)27.08.2018Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Was ist ein Bauherr? Bedeutung inkl. Rechte, Pflichten und Absicherung

Der Begriff Bauherr kennzeichnet eine Schlüsselrolle im Bauprozess, die mit spezifischen Rechten und Pflichten verbunden ist. Als Auftraggeber eines Bauprojekts trägt der Bauherr eine hohe Verantwortung nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Sicherheitsstandards. Von der Planungsphase über die Baugenehmigung bis hin zur Fertigstellung und Abnahme des Objekts sind Bauherrn in alle wesentlichen Entscheidungen involviert. Was ist ein Bauherr? – Definition und juristische Bedeutung Ein Bauherr ist eine natürliche oder juristische Person , die ein Bauvorhaben initiiert, finanziert und letztendlich auch die Verantwortung dafür trägt. Juristisch betrachtet ist der Bauherr der Auftraggeber, der mit verschiedenen Akteuren wie Architekten, Ingenieuren und...

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VERJÄHRUNG DES VERGÜTUNGSANSPRUCHS EINES BAUTRÄGERS
21.10.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Die Parteien hatten 2007 einen Bauträgervertrag über die Errichtung eines Reihenhauses geschlossen. Die Abnahme erfolgte 2008. Im Jahre 2015 klagte der Bauträger den Restkaufpreis ein. Der Käufer beruft sich auf Verjährung. Die Entscheidung: Durch das Landgericht München wurde in einer Verfügung darauf hingewiesen, dass es den Zahlungsanspruch nicht als verjährt ansieht; es sei nämlich von einem einheitlichen Vergütungsanspruch von zehn Jahren gemäß § 196 BGB auszugehen (so OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1990 – Az.: 26 U 179/89). Die gerichtliche Verfügung ist als richtig zu erachten. Offenbar hat sich der zuvor durch das OLG München ergangene Beschluss vom 16. Februar 2015 – Az.: 9 U 3997/14...

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