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Rechtsanwalt Nachbarwiderspruch - Anwalt für Nachbarwiderspruch finden!

Nachfolgend finden Sie Rechtsanwälte für das Thema

Nachbarwiderspruch

! Fachanwälte für

Baurecht und Architektenrecht

haben unserer Meinung nach in der Regel auch besondere Kenntnisse zum Thema

Nachbarwiderspruch

. Deshalb wurde dieses Themengebiet den Fachanwälten für

Baurecht und Architektenrecht

durch uns zugeordnet.
Anwälte für Nachbarwiderspruch
Rechtsanwältin für Nachbarwiderspruch
Dr. Dr. Stefanie Theis Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M.
Adresse Icon Weberstraße 21, 55130 Mainz
Telefon06131-9717670 Fax06131-97176771

Rechtsanwalt für Nachbarwiderspruch
Edmund Herrmann Rechtsanwälte Herrmann Menn & Kollegen
Adresse Icon Berger Allee 7, 86609 Donauwörth
Telefon0906 70 58 67-0 Fax0906 70 58 67-29

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3,0 aus 6 Bewertungen Informationen zu den Bewertungen

Bewertungen stammen aus 2 Portalen.

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Rechtsanwalt für Nachbarwiderspruch
Wolfgang Greilich Greilich Hirschmann Benedum & Coll.
Adresse Icon Bismarckstr. 5, 35390 Gießen
Telefon0641 97565 11 Fax0641 97565 91

Rechtsanwalt für Nachbarwiderspruch
Dr. Claus Dolinski RSW RECHTSANWÄLTE Tobelander, Dr. Dolinski, Partnerschaft mbB
Adresse Icon Ulmer-Tor-Strasse 29, 88400 Biberach an der Riß
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5,0 aus 80 Bewertungen Informationen zu den Bewertungen

Rechtsanwalt für Nachbarwiderspruch
Heinz Teichmann
Adresse Icon Nordwall 2b, 34497 Korbach
Telefon05631 9776-0 Fax05631 9776-20

Rechtsanwalt für Nachbarwiderspruch
Ulrich Opitz Rechtsanwalt Ulrich Opitz
Adresse Icon Schloßplatz 6, 29221 Celle
Telefon05141-709850 Fax05141-7098511

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Rechtsanwalt für Nachbarwiderspruch
Dr. Reinhard Werner Anwaltskanzlei Dr. Reinhard Werner
Adresse Icon Gustav-Freytag-Str. 11, 99425 Weimar
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Rainer Schönlau Schönlau Edelmann Rechtsanwälte
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Christian Behrendt BEHRENDT RECHTSANWALT
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Telefon030 436 62 920 Fax030 436 62 921

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Nachbarwiderspruch


AUSFÜHRUNGSPLANUNG WIDERSPRICHT BAUGENEHMIGUNG: KÜNDIGUNGSRECHT DES AUFTRAGSGEBERS!
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(1 Bewertung)21.10.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Ein Bauherr hatte einen Architekten mit einer Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 Abs. 3 HOAI) beauftragt. Der Architekt hat auftragsgemäß eine Baugenehmigung erwirkt. Im Zuge der unter seiner Bauleitung erfolgten Bauausführung ist der Architekt aber so massiv von der Ge­nehmigten Planung abgewichen, dass Teile des Bauwerkes erhebliche Mängel aufwiesen. Trotz mehrfacher Rügen seitens des Bauherren wegen Fehlplanungen und Bauleitungsmängeln sowie Aufforderungen zur Mangelbeseitigung ist der beauftragte Architekt im Wesentlichen untätig ge­blieben. Der Bauherr hat daher eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Architektenvertrages erklärt. Der folgenden Honorarteilschlussrechnung des Architekten hat...

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NEUES BAUVERTRAGSRECHT – VORBEREITUNG DES ARCHITEKTENVERTRAGES – ZIELFINDUNGSPHASE:
01.01.2018Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Das zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Bauvertragsrecht regelt erstmals grundlegende rechtliche Bedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge.   Der Vorbereitung solcher Verträge dient zum Schutz des potentiellen Auftraggebers die neue Zielfindungsphase , die in § 650 p BGB geregelt ist. Sofern, was in der Praxis aber eher selten sein wird, die Planungs- und Überwachungsziele zu Beginn der Vertragsverhandlungen noch nicht feststehen, ist durch den Planer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele (Zielfindung, in Anspielung auf die Regelungen der HOAI als „ Leistungsphase 0 “ bezeichnet) gemeinsam mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung die Fälle im Blick, in denen beispielsweise der Zweck...

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UND NOCHMALS: BAUGRUNDRISIKO EINDEUTIG REGELN!
05.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Die richtige Fundamentierung eines Hauses hängt unter anderem wesentlich von der Beschaffenheit des Baugrundes ab. Aus diesem Grunde ist das sogenannte „Baugrundrisiko“ von Beginn an rechtssicher zu regeln. Der Begriff „Baugrundrisiko“ erfasst die Ungewissheit, dass die Bodenbeschaffenheit entweder unklar ist oder sich im Nachhinein anders als erwartet darstellt. In der Baupraxis wird vermehrt der Versuch unternommen, den Auftraggeber, zumeist den Bauherren, grundsätzlich das Baugrundrisiko tragen zu lassen; dieser Ansatz dürfte auf der Mitwirkungsobliegenheit eines Bauherren im Rahmen von § 642 BGB beruhen, einen bebaubaren Baugrund bereitzustellen. Eine solch pauschale Risikozuweisung ist aber nicht zutreffend, was der Bundesgerichtshof mehrfach, so schon in seinem Urteil vom...

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