Was ist das Wegerecht?
Das Wegerecht ist ein Begriff aus dem zivilrechtlichen Bereich des Sachenrechts. Dieses regelt die Rechtsverhältnisse von Sachen – beweglichen und unbeweglichen. Das Wegerecht erlaubt es dem Rechteinhaber, ein fremdes Grundstück zu Fuß oder mit einem Fahrzeug zu überqueren. Dies ist sinnvoll, wenn sein Grundstück keinen eigenen Zugang zur nächsten Straße hat. Das Recht kann auf mehrere Arten begründet werden; seine Ausgestaltung kann vertraglich unterschiedlich geregelt werden.
Wie kann ein Wegerecht entstehen?
Ein Wegerecht kann
- durch vertragliche Vereinbarung entstehen,
- es kann als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden,
- es kann ein Anspruch auf Gewährung eines sogenannten Notwegerechts vorliegen.
Vertragliche Absprachen
Ein Vertrag über ein Wegerecht ist nicht an eine besondere Form gebunden. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. Derartige Verträge binden jedoch nur ihre Vertragspartner – und nicht z.B. den Käufer des Grundstückes, über das der Weg führt. Will der Wegenutzer sicher gehen, muss er das Wegerecht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen. Es existiert damit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Ausübung des Wegerechts
Ein Wegerecht ist so schonend wie möglich auszuüben. Das Betreten oder Befahren des Nachbargrundstücks muss im Rahmen des Üblichen und Notwendigen bleiben und darf nicht zur Schikane werden. Natürlich hängt das Maß des Üblichen davon ab, wie das berechtigte Grundstück genutzt wird (privat, gewerblich).
Notwegerecht
Ein Notwegerecht besteht, wenn ein Grundstück nur über ein anderes Zugang zur nächsten öffentlichen Straße hat. Wer ein solches nicht vertraglich ausgehandeltes Recht in Anspruch nimmt, muss in der Regel dafür zahlen. Können sich die Beteiligten nicht über den Verlauf des Weges, Art und Ausmaß der Nutzung oder den Geldbetrag einigen, muss ein Gericht entscheiden. Stört die fremde Nutzung nicht weiter, kann der Entschädigungsanspruch auch gegen Null gehen.
Von einem befristeten Notwegerecht spricht man, wenn
- das berechtigte Grundstück eigentlich einen eigenen Zugang zur Straße hat,
- dieser aber für einen bestimmten Zeitraum nicht ausreicht.
Beispiel: Bauarbeiten mit LKW und schwerem Gerät.
Kein Notwegerecht besteht, wenn der Nutzer des hinten liegenden Grundstücks lediglich seinen PKW vor der Haustür parken möchte, obwohl es auf der nahen Straße genug Parkplätze gibt (OLG Schleswig, Az. 3 U 131/01).
Wer ein Notwegerecht für das Hinüberfahren mit landwirtschaftlichen Geräten besitzt, kann nicht vom Nachbarn verlangen, dass dieser eine Böschung mit Steinmauer wieder abreißt, damit er mit neuen, größeren Maschinen auf sein Grundstück kommt (Landgericht Coburg, Az. 13 O 531/00). Das Notwegerecht hat in solchen Fällen im Rahmen dessen zu bleiben, was für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen erforderlich ist.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage des Wegerechts ist § 1018 BGB, die Regelung über Grunddienstbarkeiten. Vorschriften über das Notwegerecht finden sich in § 917 und § 918 BGB.
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