Rechtsanwalt Nutzungsänderung - Anwalt für Nutzungsänderung finden!
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Nutzungsänderung
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Frederik Neumann
CONIURISTA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Dr. Dr. Stefanie Theis
Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M.
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Jan Thomas Ockershausen
Rechtsanwaltssozietät Kleinjohann
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Marco Tänzer
Rechtsanwalt Marco Tänzer, Kanzlei für Immobilienrecht
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Nutzungsänderung
Baurecht und Architektenrecht
„UNTERGESCHOBENE“ ÄNDERUNGEN SIND UNBEACHTLICH!
Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes wesentliche Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese kaum erkennbar sind und zudem in einem Begleitschreiben der Eindruck einer unveränderten Angebotsannahme erweckt wird.
Der Fall:
Ein Nachunternehmer hatte in einem Bauauftrag die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischer Schrifttype unter anderem einen Aufrechnungsausschluss eingefügt, auf den ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
KANN ARCHITEKT DIE MANGELBESEITIGUNG AN SICH ZIEHEN?
Der Fall:
In einem Architektenvertrag über eine Vollarchitektur (Formularvertrag) findet sich eine Klausel zur Schadensbeseitigung: „ Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ Nach Fertigstellung rügt der Bauherr Schallmängel der Immobilie und verkündet dem Architekten den Streit. Der Gerichtssachverständige bestätigt die Mängel. Der Trockenbauer wird zur Mangelbeseitigung gegen Kostenbeteiligung in Höhe von 15.000 € wegen Planungsmängeln verpflichtet. Er beseitigt den Mangel nicht. Der Bauherr nimmt nun den Architekten auf Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Architekt beruft ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
GEWERBLICHE AUFTRAGGEBER: VORSICHT BEI REVERSE-CHARGE-VERFAHREN
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer. Folglich darf der leistende Unternehmer dem Kunden in diesen Fällen nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Der Kunde hat für den Bezug der fraglichen Leistung eine eigene Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zu entrichten; bei Vorsteuerabzugsberechtigung kann er diese Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer geltend machen. – Diese Situation entsteht häufig bei Auftragserteilungen durch Bauträger an Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe; zumeist findet dann § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG Anwendung.
Der Fall:
Von Bedeutung ist zunächst der Hintergrund des Rechtsstreits: Die Antragstellerin hatte in den Jahren 2009 und 2010 ... weiter lesen
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