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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Vergleichswertverfahren
Baurecht und Architektenrecht
Braucht man eine Baugenehmigung für Gartenhaus, Carport usw.?
Wer ein Haus bauen möchte, benötigt dafür eine Baugenehmigung. Aber wie sieht es etwa bei einem Gartenhaus, einem Carport oder einer Garage aus? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Dass Grundstückseigentümer vor dem Bau ihres Eigenheims eine Baugenehmigung einholen müssen, ist nichts Erstaunliches. Aber auch bei kleineren Objekten sollten sie vorsichtig sein. Denn das öffentliche Baurecht schreibt vor, dass der Bauherr normalerweise vor Errichtung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung einholen muss. Diese muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies beurteilt sich nach den Vorschriften von §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), den Vorgaben der ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Was ist ein Bauherr?
Der Bauherr ist, so die Definition des Baurechts, der wirtschaftlich und rechtlich verantwortliche Auftraggeber, wenn es um die Durchführung eines Bauvorhabens geht.
Er bereitet das Bauvorhaben vor, führt es aus oder veranlasst dies, auf eigene oder auch auf fremde Rechnung. Ein Bauherr kann sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person im Sinne des Gesetzes sein.
Bauherren haben eine mannigfaltige Verantwortung
Die Verantwortungsbereiche für die ein Bauherr zuständig ist, sind vielfältig. Grundsätzlich bestellt er zum Zwecke der Überwachung, Ausführung und Vorbereitung des anzeigebedürftigen oder genehmigungspflichtigen Bauvorhabens einen Unternehmer oder auch einen Entwurfsverfasser. Dies kommt auf die im jeweiligen Bundesland gültige ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
UNWIRKSAME KLAUSEL ZU SICHERHEITSEINBEHALT
Der Fall:
Ein schriftlicher „Bauwerkvertrag nach BGB“ – vorgelegt vom Bauherrn – bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses enthielt unter „§ 22 Sicherheitseinbehalt“ die nachfolgenden Regelungen:
„ 22.1 Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausfallbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadenersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
22.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen ... weiter lesen
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