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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Flächennutzungsplan
Baurecht und Architektenrecht
Lärmbelästigung durch Parkplätze für Elektroautos
Berlin. Rücksichtsloser“ Lärm kann auch von Parkplätzen für E-Autos ausgehen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dies in einem am Dienstag, 17.05.2022, verkündeten Urteil klargestellt und die Erteilung einer Baugenehmigung für Stellplätze für Elektrofahrzeuge mit der Begründung abgewiesen, sie verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (Az.: VG 13 K 184/19).
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg. Sie wollte in einem Hinterhof fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen bauen. Im Hinterhof befand sich bis 2019 eine Autowerkstatt.
Vom zuständigen Bezirksamt wurde die Erteilung einer Baugenehmigung wegen möglicher Lärmbelästigung durch die Nutzung des Parkplatzes abgelehnt.
Die Klägerin war der Ansicht, dass Elektrofahrzeuge ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Grundsätze für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels
Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
UNWIRKSAME KLAUSEL ZU SICHERHEITSEINBEHALT
Der Fall:
Ein schriftlicher „Bauwerkvertrag nach BGB“ – vorgelegt vom Bauherrn – bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses enthielt unter „§ 22 Sicherheitseinbehalt“ die nachfolgenden Regelungen:
„ 22.1 Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausfallbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadenersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
22.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen ... weiter lesen
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