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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Baulast
Baurecht und Architektenrecht
BAUMANGEL LÖST UNTERSUCHUNGS- UND MITTEILUNGSPFLICHT AUS! SEKUNDÄRHAFTUNG!
Der Fall:
Im Jahr 1998 beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Planung und Überwachung (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 8) der Errichtung eines Bürogebäudes. Nach Inbetriebnahme des Gebäudes am 13. September 1999 wurde am 6. Juni 2000 die Schlussrechnung des Architekten beglichen. Im März 2002 wurde eindringende Feuchtigkeit an einem Dachflächenfenster festgestellt, was der Bauherr gegenüber dem Architekten am 7. März 2002 schriftlich gerügt hat. Dieser veranlasste die Nacherfüllung durch den Dachdecker. Dennoch traten später weitere Undichtigkeiten im Bereich der Dachflächenfenster auf. Mit Klage vom 23. November 2011 forderte der Bauherr vom Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten; ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
NICHT ZUGELASSENE BAUPRODUKTE VERWENDET: WÄRMEDÄMMVERBUNDSYSTEM MANGELHAFT Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte für ein Wohngebäude mit Kindergarten ein Fachunternehmen mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt. Nachdem M
Der Fall:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte für ein Wohngebäude mit Kindergarten ein Fachunternehmen mit der Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems beauftragt. Nachdem Mängel festgestellt wurden, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft fristgerecht ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Aufgrund der dortigen Feststellungen wurde das Unternehmen in einem späteren Hauptsacheverfahren durch das Landgericht Stuttgart auf Leistung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von über 230.000 Euro verurteilt. Unter anderen hiergegen hat sich die durch das Unternehmen eingelegte Berufung gerichtet.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat als Berufungsgericht die Feststellungen des Ausgangsgerichtes ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG VON ARCHITEKTEN – NEUES BAUVERTRAGSRECHT:
Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind.
Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden:
Die ... weiter lesen
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