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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Bauabbruch
Baurecht und Architektenrecht
KEINE VERDACHTSKÜNDIGUNG WEGEN „SCHLECHTER PRESSE“!
Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren über einen Unternehmer oder Handwerker rechtfertigen keine fristlose Kündigung, auch wenn diese das Vertrauen des Bauherren erschüttern. Sie bieten insofern kein Recht zur Kündigung, als für den Bauherrn nicht deutlich wird, dass die Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.
Der Fall:
Ein Grundeigentümer hatte im Juli 2007 die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses beauftragt. Die Baugenehmigung lag vor. Im Februar 2008 hatte der Unternehmer noch nicht mit der Errichtung des Hauses begonnen. Der Grundeigentümer kündigte den Vertrag außerordentlich unter anderem wegen negativer Erfahrungsberichte anderer Bauherren über den Auftragnehmer.
Die Entscheidung: ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
NEUES BAUVERTRAGSRECHT – VORBEREITUNG DES ARCHITEKTENVERTRAGES – ZIELFINDUNGSPHASE:
Das zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Bauvertragsrecht regelt erstmals grundlegende rechtliche Bedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge.
Der Vorbereitung solcher Verträge dient zum Schutz des potentiellen Auftraggebers die neue Zielfindungsphase , die in § 650 p BGB geregelt ist. Sofern, was in der Praxis aber eher selten sein wird, die Planungs- und Überwachungsziele zu Beginn der Vertragsverhandlungen noch nicht feststehen, ist durch den Planer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele (Zielfindung, in Anspielung auf die Regelungen der HOAI als „ Leistungsphase 0 “ bezeichnet) gemeinsam mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung die Fälle im Blick, in denen beispielsweise der Zweck ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Grundsätze für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels
Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von ... weiter lesen
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