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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Baumängel
Baurecht und Architektenrecht
Was ist ein Bauherr?
Der Bauherr ist, so die Definition des Baurechts, der wirtschaftlich und rechtlich verantwortliche Auftraggeber, wenn es um die Durchführung eines Bauvorhabens geht.
Er bereitet das Bauvorhaben vor, führt es aus oder veranlasst dies, auf eigene oder auch auf fremde Rechnung. Ein Bauherr kann sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person im Sinne des Gesetzes sein.
Bauherren haben eine mannigfaltige Verantwortung
Die Verantwortungsbereiche für die ein Bauherr zuständig ist, sind vielfältig. Grundsätzlich bestellt er zum Zwecke der Überwachung, Ausführung und Vorbereitung des anzeigebedürftigen oder genehmigungspflichtigen Bauvorhabens einen Unternehmer oder auch einen Entwurfsverfasser. Dies kommt auf die im jeweiligen Bundesland gültige ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
DER ARCHITEKT MUSS EINE PAUSCHALE ABRECHNUNG DER NEBENKOSTEN BEI AUFTRAGSERTEILUNG VEREINBAREN
Der Fall:
Nach mündlichem Architektenvertrag und Errichtung eines Bauwerkes streiten Bauherr und Architekt über die Berechtigung von Architektenhonorar: Im Juli 2006 haben die Parteien unter anderem zur Höhe des Honorars und der Abrechnung von Nebenkosten korrespondiert; es wurde Einigkeit hergestellt, dass der Architekt die Nebenkosten mit pauschal 5 % abrechnen können soll. Seinerzeit hatte der Architekt bereits Leistungen nach der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbracht. In seiner Abrechnung verlangt der Architekt Bezahlung der Nebenkosten mit pauschal 5 %.
Die Entscheidung:
Das Kammergericht Berlin hat die Klage des Architekten abgewiesen. Es hat richtig ausgeführt, dass die pauschale Abrechnung von 5 % Nebenkosten nur verlangt werden kann, wenn ich ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
AUSKUNFT ÜBER DIE HÖHE DER ANRECHENBAREN KOSTEN; HONORARANSPRUCH DES ARCHITEKTEN
Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft zur Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne dessen Mitwirkung ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten dann im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte – auch unter Vorlage von Unterlagen – zu erteilen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind. Es sind aber mehrere Gebäude betroffen und hat der Architekt sein Honorar getrennt zu berechnen, mutet das OLG Stuttgart dem Auftraggeber nicht zu, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die dort aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuzuordnen; zumutbar ist es aber, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und keine Einsicht nehmen zu lassen. ... weiter lesen
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