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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Formelles Bauordnungsrecht
Baurecht und Architektenrecht DER ARCHITEKT MUSS EINE PAUSCHALE ABRECHNUNG DER NEBENKOSTEN BEI AUFTRAGSERTEILUNG VEREINBAREN
11.11.2017
Der Fall: Nach mündlichem Architektenvertrag und Errichtung eines Bauwerkes streiten Bauherr und Architekt über die Berechtigung von Architektenhonorar: Im Juli 2006 haben die Parteien unter anderem zur Höhe des Honorars und der Abrechnung von Nebenkosten korrespondiert; es wurde Einigkeit hergestellt, dass der Architekt die Nebenkosten mit pauschal 5 % abrechnen können soll. Seinerzeit hatte der Architekt bereits Leistungen nach der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbracht. In seiner Abrechnung verlangt der Architekt Bezahlung der Nebenkosten mit pauschal 5 %.   Die Entscheidung: Das Kammergericht Berlin hat die Klage des Architekten abgewiesen. Es hat richtig ausgeführt, dass die pauschale Abrechnung von 5 % Nebenkosten nur verlangt werden kann, wenn ich ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN BEI MÄNGELN EINLEITEN
05.11.2017
Wegen der Komplexität des Bauens sind Mängel kaum zu vermeiden. Daher entdecken Auftraggeber oftmals Jahre nach der Übernahme der Immobilie Baumängel. Während des Laufs der Gewährleistungsfrist muss der für das Bauteil zuständige Unternehmer den Schaden auf eigene Kosten beheben. Wenn aber die Gewährleistungsfrist auszulaufen bedroht, gilt es die Verjährung zu unterbrechen: Dies geschieht rechtssicher und einfach durch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens; dieses dient der vorsorglichen Sicherung von Beweisen für einen eventuellen Prozess. Der Bauherr hat lediglich das Erscheinungsbild des Mangels laienhaft zu beschreiben. Die technische Beurteilung und Bewertung erfolgt durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der freilich keine ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht KANN ARCHITEKT DIE MANGELBESEITIGUNG AN SICH ZIEHEN?
21.10.2017
Der Fall: In einem Architektenvertrag über eine Vollarchitektur (Formularvertrag) findet sich eine Klausel zur Schadensbeseitigung: „ Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ Nach Fertigstellung rügt der Bauherr Schallmängel der Immobilie und verkündet dem Architekten den Streit. Der Gerichtssachverständige bestätigt die Mängel. Der Trockenbauer wird zur Mangelbeseitigung gegen Kostenbeteiligung in Höhe von 15.000 € wegen Planungsmängeln verpflichtet. Er beseitigt den Mangel nicht. Der Bauherr nimmt nun den Architekten auf Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Architekt beruft ... weiter lesen
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