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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Formelles Bauordnungsrecht
Baurecht und Architektenrecht
HONORARANSPRUCH DES ARCHITEKTEN NACH PLANUNGSLEISTUNGEN?
Der Fall:
Ein Architekt hat im Jahr 2011 einem regelmäßigen Geschäftspartner als Vorentwurf bezeichnete Planungsunterlagen übersendet. Dieser hat die Unterlagen mit der Bemerkung zurückgesendet, keinen Auftrag erteilt zu haben. Auf die nachfolgende Rechnung des Architekten leistet der Unternehmer nicht. Der Architekt klagt auf Zahlung. Durch das Landgericht wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne offen bleiben, ob die Parteien einen entgeltlichen Vertrag geschlossen hätten; der Kläger begründe seinen die Erfüllung der Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 HOAI 2009 voraussetzenden Honoraranspruch unsubstantiiert. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung: Er meint unter anderen, sein Anspruch ergebe sich zumindest aus § 649 BGB, ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
ARCHITEKTENLEISTUNG WIRD NICHT ABGENOMMEN: WANN BEGINNT DIE VERJÄHRUNG WEGEN PLANUNGSMÄNGELN?
Durch das Oberlandesgericht Dresden wurden in einem wichtigen Urteil in Bestätigung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung Grundsätze zur Verjährung einer wegen Planungsmängeln nicht abgenommener Architektenleistungen festgehalten:
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen Architekten beträgt auch dann fünf Jahre, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits vor der Abnahme der Architektenleistung entstanden sind.
Der Lauf dieser fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung. Kommt es zu keiner Abnahme, so läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr fordert und somit das ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
MANGELHAFTIGKEIT BEREITS BEI RISIKO EINER SPÄTEREN SCHADENS
Der Fall:
Nach Durchführung von Dachdeckerarbeiten wurde der Auftragnehmer wegen mehrerer wesentlicher Mängel gerichtlich unter anderem auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Zuvor hatte der Auftragnehmer Fristen zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Der Auftraggeber hat weiter die Nachbesserung gefordert und ist mit dem Auftragnehmer in Verhandlungen über eine einvernehmliche Mängelbeseitigung eingetreten; die Verhandlungen sind fehlgeschlagen. Nachbesserungen des Auftragnehmers haben sich auf offen zu Tage getretene Mängel beschränkt. Auf Klage des Auftraggebers wurde der Auftragnehmer durch das Landgericht Freiburg unter teilweiser Klageabweisung verurteilt. Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Die Entscheidung:
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