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Informationen zum Thema Öffentliches BauR

Das öffentliche Baurecht gehört zum öffentlichen Recht und gilt als ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet, dass durch ein Über- und Unterverhältnis geprägt ist. In erster Linie ist Bestandteil des Baurechts, sämtliche rechtliche Angelegenheiten, die ein Bauvorhaben als solches betreffen. Insbesondere ist dabei das Baugesetzbuch als Bundesgesetz anzuwenden.

Allerdings ist das öffentliche Baurecht nicht nur Bundesrecht, sondern es gibt neben dem Baugesetzbuch auch Landesregelungen, wie zum Beispiel das Bauplanungsrecht. Jedes Bundesland hat somit individuelle baurechtliche Vorschriften, die sich zwischen den einzelnen Ländern unterscheiden können. Aus diesem Grund kann es vorkommen, dass in Hamburg für ein bestimmtes Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt wird und in Bremen, aufgrund der unterschiedlichen Landesregelung, die Baugenehmigung verweigert wird.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Öffentliches BauR
Baurecht und Architektenrecht Solardach auch in denkmalgeschützter Siedlung
Düsseldorf (jur). Auch in einer denkmalgeschützten Siedlung dürfen Hauseigentümer in der Regel eine Fotovoltaikanlage auf ihr Dach setzen. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz hat der Denkmalschutz „nur noch in atypischen Fällen“ Vorrang, urteilte am Donnerstag, 30. November 2023, das Verwaltungsgericht Düsseldorf zur „Golzheimer Siedlung“ in der Landeshauptstadt (Az.: 28 K 8865/22).  Die Siedlung wurde 1935 bis 1937 gebaut und nach dem Zweiten Weltkrieg angepasst erweitert. Sie gilt als Mustersiedlung aus der Zeit des Nationalsozialismus und wurde 2014 mit einer sogenannten Denkmalbereichssatzung unter Schutz gestellt.  Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses im Geltungsbereich der Satzung will sich ein Solardach bauen. Die Denkmalbehörde der Stadt Düsseldorf verweigerte die hierfür ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht UNWIRKSAME KLAUSEL ZU SICHERHEITSEINBEHALT
21.10.2017
Der Fall: Ein schriftlicher „Bauwerkvertrag nach BGB“ – vorgelegt vom Bauherrn – bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses enthielt unter „§ 22 Sicherheitseinbehalt“ die nachfolgenden Regelungen: „ 22.1 Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausfallbürgschaft – den Einbehalt ei­ner unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadenersatz und die Erstattung von Überzahlungen. 22.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbe­fristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht KEINE VERDACHTSKÜNDIGUNG WEGEN „SCHLECHTER PRESSE“!
11.11.2017
Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren über einen Unternehmer oder Handwerker rechtfertigen keine fristlose Kündigung, auch wenn diese das Vertrauen des Bauherren erschüttern. Sie bieten insofern kein Recht zur Kündigung, als für den Bauherrn nicht deutlich wird, dass die Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.   Der Fall: Ein Grundeigentümer hatte im Juli 2007 die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses beauftragt. Die Baugenehmigung lag vor. Im Februar 2008 hatte der Unternehmer noch nicht mit der Errichtung des Hauses begonnen. Der Grundeigentümer kündigte den Vertrag außerordentlich unter anderem wegen negativer Erfahrungsberichte anderer Bauherren über den Auftragnehmer.   Die Entscheidung: ... weiter lesen
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