Was ist das Ingenieurvertragsrecht?
Das Ingenieurvertragsrecht behandelt die vertragliche Beziehung zwischen einem selbstständigen Ingenieur bzw. Ingenieurbüro und dem Auftraggeber. Spezielle gesetzliche Regelungen über Ingenieurverträge gibt es nicht. Es können jedoch Regelungen über andere Vertragstypen herangezogen werden.
Mit welchen Fragen beschäftigt sich das Ingenieurvertragsrecht?
Kernpunkte sind unter anderem:
Anwendbare gesetzliche Vorschriften
Auf Ingenieurverträge sind teilweise die Regelungen über folgende Vertragstypen anwendbar:
Welche Regelungen im Einzelnen anwendbar sind, hängt von der Gestaltung des Vertrages und von der zu erbringenden Leistung ab. Soll z.B. eine bestimmte Konstruktion fertiggestellt werden, wird es sich in der Regel um einen Werkvertrag handeln, da ein Erfolg geschuldet wird. Werden Mitarbeiter des Kunden im Anschluss an eine Inbetriebnahme im Umgang mit einer neuen Industriemaschine geschult, kann es sich um einen Dienstvertrag handeln (geschuldete Tätigkeit).
Überschrift nicht relevant
Kommt es zum Rechtsstreit, zählt meist nicht, ob der Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag ausgewiesen wurde. Das Gericht untersucht vielmehr, welche Elemente überwiegen, und wendet dann die entsprechenden gesetzlichen Regeln an.
Aufgliederung in Einzelverträge
Bei umfangreicheren Projekten kann es sinnvoll sein, verschiedene Anspekte der Zusammenarbeit (Beispiel: Konstruktion einer Maschine, Inbetriebnahme beim Kunden, Schulung der Mitarbeiter, Wartung) in mehreren einzelnen Verträgen zu regeln. So kann der Vorgang eindeutiger einem Vertragstyp zugeordnet werden, was Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten reduzieren kann.
Werk- und Dienstvertrag
Bei einem Werkvertrag
Bei einem Dienstvertrag
In einigen Fällen kann ein Ingenieurvertrag auch Elemente des Kaufrechts enthalten; wenn z.B. der Prototyp einer konstruierten Maschine übergeben wird. Auch die Gebühr für die Nutzung einer zum Betrieb der konstruierten Anlage oder Maschine erstellten Software kann Gegenstand des Ingenieurvertrages sein.
Haftung
Eine zentrale Frage des Ingenieurvertragsrechts ist die Haftung für Fehler und konstruktive Mängel des erstellten Werkes. Ein Berechnungfehler in einer Konstruktion kann einen erheblichen Schaden für den Auftraggeber oder Dritte verursachen. Haftungsausschlüsse können im Ingenieurvertrag nur eingeschränkt vereinbart werden. So wird z.B. für Architektenverträge ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit abgelehnt, da hier eine berufsordnungsrechtlich vorgeschriebenen Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
Berufsrecht und Honorarordnung
Ingenieure müssen die Berufsordnung der für sie zuständigen Kammer berücksichtigen. Hinsichtlich der Honorare sind oft bestimmte Honorarordnungen einzuhalten (HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Es gibt jedoch auch Leistungen, die z.B. von der HOAI nicht erfasst werden; hier sind Honorare frei aushandelbar.
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Anwalt Baurecht und Architektenrecht WuppertalKarlsruhe. Windräder in Waldgebieten dürfen Bundesländer nicht generell verbieten, da ihnen diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz fehlt, wie das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe in einem Beschluss Urteil gegen den Freistaat Thüringen am Donnerstag, 10. November 2022 (Az.: 1 BvR 2661/21) entschieden hat. Das Land greife in unzulässiger Weise in die Eigentumsrechte der Waldbesitzer ein. Die Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten kann nach Thüringer Landesrecht nicht genehmigt werden. Im Freistaat sind rund 34 Prozent der Fläche bewaldet. Vom Verbot seien auch sogenannte Kalamitätsflächen umfasst, in denen eine forstwirtschaftliche Nutzung aufgrund von Waldschäden wegen Stürmen oder Schädlingsbefall momentan ohnehin kaum möglich ist. Hier sind Eigentümer derartiger Waldflächen...
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Durch das Oberlandesgericht Dresden wurden in einem wichtigen Urteil in Bestätigung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung Grundsätze zur Verjährung einer wegen Planungsmängeln nicht abgenommener Architektenleistungen festgehalten: Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen einen Architekten beträgt auch dann fünf Jahre, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits vor der Abnahme der Architektenleistung entstanden sind. Der Lauf dieser fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung. Kommt es zu keiner Abnahme, so läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr fordert und somit das...
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Der Fall: In einem Architektenvertrag über eine Vollarchitektur (Formularvertrag) findet sich eine Klausel zur Schadensbeseitigung: „ Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadenersatz in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ Nach Fertigstellung rügt der Bauherr Schallmängel der Immobilie und verkündet dem Architekten den Streit. Der Gerichtssachverständige bestätigt die Mängel. Der Trockenbauer wird zur Mangelbeseitigung gegen Kostenbeteiligung in Höhe von 15.000 € wegen Planungsmängeln verpflichtet. Er beseitigt den Mangel nicht. Der Bauherr nimmt nun den Architekten auf Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Der Architekt beruft sich...
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