Was ist das Ingenieurvertragsrecht?
Das Ingenieurvertragsrecht behandelt die vertragliche Beziehung zwischen einem selbstständigen Ingenieur bzw. Ingenieurbüro und dem Auftraggeber. Spezielle gesetzliche Regelungen über Ingenieurverträge gibt es nicht. Es können jedoch Regelungen über andere Vertragstypen herangezogen werden.
Mit welchen Fragen beschäftigt sich das Ingenieurvertragsrecht?
Kernpunkte sind unter anderem:
Anwendbare gesetzliche Vorschriften
Auf Ingenieurverträge sind teilweise die Regelungen über folgende Vertragstypen anwendbar:
Welche Regelungen im Einzelnen anwendbar sind, hängt von der Gestaltung des Vertrages und von der zu erbringenden Leistung ab. Soll z.B. eine bestimmte Konstruktion fertiggestellt werden, wird es sich in der Regel um einen Werkvertrag handeln, da ein Erfolg geschuldet wird. Werden Mitarbeiter des Kunden im Anschluss an eine Inbetriebnahme im Umgang mit einer neuen Industriemaschine geschult, kann es sich um einen Dienstvertrag handeln (geschuldete Tätigkeit).
Überschrift nicht relevant
Kommt es zum Rechtsstreit, zählt meist nicht, ob der Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag ausgewiesen wurde. Das Gericht untersucht vielmehr, welche Elemente überwiegen, und wendet dann die entsprechenden gesetzlichen Regeln an.
Aufgliederung in Einzelverträge
Bei umfangreicheren Projekten kann es sinnvoll sein, verschiedene Anspekte der Zusammenarbeit (Beispiel: Konstruktion einer Maschine, Inbetriebnahme beim Kunden, Schulung der Mitarbeiter, Wartung) in mehreren einzelnen Verträgen zu regeln. So kann der Vorgang eindeutiger einem Vertragstyp zugeordnet werden, was Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten reduzieren kann.
Werk- und Dienstvertrag
Bei einem Werkvertrag
Bei einem Dienstvertrag
In einigen Fällen kann ein Ingenieurvertrag auch Elemente des Kaufrechts enthalten; wenn z.B. der Prototyp einer konstruierten Maschine übergeben wird. Auch die Gebühr für die Nutzung einer zum Betrieb der konstruierten Anlage oder Maschine erstellten Software kann Gegenstand des Ingenieurvertrages sein.
Haftung
Eine zentrale Frage des Ingenieurvertragsrechts ist die Haftung für Fehler und konstruktive Mängel des erstellten Werkes. Ein Berechnungfehler in einer Konstruktion kann einen erheblichen Schaden für den Auftraggeber oder Dritte verursachen. Haftungsausschlüsse können im Ingenieurvertrag nur eingeschränkt vereinbart werden. So wird z.B. für Architektenverträge ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit abgelehnt, da hier eine berufsordnungsrechtlich vorgeschriebenen Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
Berufsrecht und Honorarordnung
Ingenieure müssen die Berufsordnung der für sie zuständigen Kammer berücksichtigen. Hinsichtlich der Honorare sind oft bestimmte Honorarordnungen einzuhalten (HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Es gibt jedoch auch Leistungen, die z.B. von der HOAI nicht erfasst werden; hier sind Honorare frei aushandelbar.
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