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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Bebauungsplan
Baurecht und Architektenrecht
OHNE KOSTENRAHMEN KEINE HAFTUNG FÜR BUDGETÜBERSCHREITUNG!
Der Fall:
Im Frühjahr 2010 beauftragte die Klägerin die Beklagte, die ein Institut für Geomantie, Medizin und Architektur betreibt, ihr bei der Realisierung der Sanierung und des Umbaus eines Mehrfamilienhauses gegen eine Honorarvergütung von 55 € pro Stunde behilflich zu sein; der von der Beklagten zu erbringende Leistungsumfang ist streitig. Die Beklagte erstellte drei Kostenschätzungen, davon eine zur „ Vorlage bei der Bank “ über insgesamt 125.000 €, davon 98.500 € für reine Umbaukosten und 26.500 € für Inneneinrichtung, Statik, Architektenhonorar und (mit ca. 8000 €) Unvorhergesehenes. Während der Umbauphase stellte die Klägerin fest, dass der Kostenrahmen der Kostenaufstellung der Beklagten nicht eingehalten wird; am 21. Januar ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
DER ARCHITEKT MUSS EINE PAUSCHALE ABRECHNUNG DER NEBENKOSTEN BEI AUFTRAGSERTEILUNG VEREINBAREN
Der Fall:
Nach mündlichem Architektenvertrag und Errichtung eines Bauwerkes streiten Bauherr und Architekt über die Berechtigung von Architektenhonorar: Im Juli 2006 haben die Parteien unter anderem zur Höhe des Honorars und der Abrechnung von Nebenkosten korrespondiert; es wurde Einigkeit hergestellt, dass der Architekt die Nebenkosten mit pauschal 5 % abrechnen können soll. Seinerzeit hatte der Architekt bereits Leistungen nach der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erbracht. In seiner Abrechnung verlangt der Architekt Bezahlung der Nebenkosten mit pauschal 5 %.
Die Entscheidung:
Das Kammergericht Berlin hat die Klage des Architekten abgewiesen. Es hat richtig ausgeführt, dass die pauschale Abrechnung von 5 % Nebenkosten nur verlangt werden kann, wenn ich ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
„AUFGESETZTE“ KOMPLETTHEITSKLAUSELN SIND AUCH ALS AGB WIRKSAM
Der Fall:
In einem Verfahren auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek streiten die Parteien über die „Glaubhaftmachung“ eines Werklohnanspruches. Der Auftragnehmer behauptet vom „Bau-Soll“ nicht gedeckte Ergänzungsleistungen. Im Einheitspreisvertrag ist vereinbart, „dass die Vertragsleistung alle Leistungen und Lieferungen umfasst, die erforderlich sind, um das vorgenannte Gewerk funktionsfähig herzustellen " sowie „dass Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche dahin aufzulösen sind, dass eine den übrigen Vorschriften dieses Vertrages entsprechende funktionsfähige Leistung geschuldet wird".
Die Entscheidung:
Das OLG versagt einen Anspruch des AN! ... weiter lesen
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