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Bebauungsplan

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Bebauungsplan

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Anwälte für Bebauungsplan
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Heinrich F. W. Sasse Sozietät Sasse
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Eric Eschenbruch Rechtsanwalt Eric Eschenbruch
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Rechtsanwalt für Bebauungsplan
Edmund Herrmann Rechtsanwälte Herrmann Menn & Kollegen
Adresse Icon Mangoldstraße 4, 86650 Wemding
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Rechtsanwalt für Bebauungsplan
Nils Huber
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Rechtsanwalt für Bebauungsplan
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Rechtsanwalt für Bebauungsplan
Timo Sahm Hausen & Sahm - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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Rechtsanwalt für Bebauungsplan
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Rechtsanwältin für Bebauungsplan
Ursula Wunderling-Boss Ursula Wunderling-Boss Rechtsanwältin
Adresse Icon Arminiusstraße 2, 90402
Telefon0911 81771957 Fax0911 8177199057

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Bebauungsplan


„SCHWARZ“ BEZAHLTER AUFTRAGNEHMER DARF VERGÜTUNG BEHALTEN!
11.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Auf Grundlage eines Angebotes über brutto 15.000,00 € hat ein Auftraggeber den Auftragnehmer mündlich mit dem Einbau von Fenstern und weiteren Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 10.000,00 € beauftragt. Kurz darauf hat der Auftragnehmer eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000,00 €“ erteilt, wobei der Rechnungsvordruck ohne Rechnungs- und Steuernummern sowie ohne Angabe von Umsatzsteuer ausgefüllt war. Nach Ausführung der Leistung hat der Auftragge­ber in Höhe von 11.900,00 € Schadenersatz wegen Mängeln gefordert. Der Auftragnehmer hält den Vertrag wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für nichtig und zahlt nicht. Die vom Auftraggeber hierauf erhobene Klage hat weitgehend Erfolg; nach Ansicht des OLG Celle...

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GEWERBLICHE AUFTRAGGEBER: VORSICHT BEI REVERSE-CHARGE-VERFAHREN
11.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer. Folglich darf der leistende Unternehmer dem Kunden in diesen Fällen nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Der Kunde hat für den Bezug der fraglichen Leistung eine eigene Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zu entrichten; bei Vorsteuerabzugsberechtigung kann er diese Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer geltend machen. – Diese Situation entsteht häufig bei Auftragserteilungen durch Bauträger an Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe; zumeist findet dann § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG Anwendung. Der Fall: Von Bedeutung ist zunächst der Hintergrund des Rechtsstreits: Die Antragstellerin hatte in den Jahren 2009 und 2010...

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AUSKUNFT ÜBER DIE HÖHE DER ANRECHENBAREN KOSTEN; HONORARANSPRUCH DES ARCHITEKTEN
05.11.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft zur Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne dessen Mitwirkung ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten dann im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte – auch unter Vorlage von Unterlagen – zu erteilen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind. Es sind aber mehrere Gebäude betroffen und hat der Architekt sein Honorar getrennt zu berechnen, mutet das OLG Stuttgart dem Auftraggeber nicht zu, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die dort aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuzuordnen; zumutbar ist es aber, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und keine Einsicht nehmen zu lassen....

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