Was ist ein „Bauvertrag“?
Der Bauvertrag regelt das rechtliche Verhältnis von Bauherr und Bauunternehmer. Er ist nicht formgebunden, sollte aber schriftlich geschlossen werden. Die Beteiligten vereinbaren dabei, welcher Bau errichtet werden soll, welche Vorgaben hinsichtlich der Bauarbeiten und der Termine zu beachten sind und wie die Bezahlung von statten gehen soll. Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er kommt auch bei Modernisierungen zur Anwendung.
Gesetzliche Regelungen
Als Werkvertrag bezeichnet man einen Vertrag, bei dem der Unternehmer bzw. Handwerker nicht allein ein Tätigwerden, sondern einen bestimmten Erfolg schuldet. Genaueres zu diesem Vertragstyp ist in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Einige dieser zivilrechtlichen Regelungen können durch Absprachen der Vertragspartner oder Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert werden, bei anderen ist dies nicht möglich.
Die BGB-Regelungen über den Werkvertrag befassen sich z.B. mit:
Vertragsinhalt des Bauvertrages – was sollte geregelt werden?
Üblicherweise enthält ein Bauvertrag u.a. Absprachen zu:
Warum lohnt sich eine fachmännische Prüfung des Bauvertrages vor Abschluss?
Oft fehlen wichtige Details, die Laien nicht auffallen. So kann es sich zum Beispiel um ein schlüsselfertig zu errichtendes Haus handeln, die Leistungsbeschreibung vernachlässigt aber Punkte wie:
Abschlagszahlungen
Meist wird vereinbart, dass die Zahlungen nach Baufortschritt stattfinden. Der Bauunternehmer hat dann ein geringeres Vorleistungsrisiko, der Bauherr kann die Zahlung auf mehrere Termine verteilen. Auch sind die Abschlagszahlungen von Abnahmen der einzelnen Baufortschritte abhängig, bei denen ein Bauexperte herangezogen werden kann.
Die Vertragsstrafe
Vertragsstrafen werden meist für den Fall der nicht rechtzeitigen Fertigstellung vereinbart. Eine Vertragssstrafe darf höchstens 0,3 % pro Werktag und insgesamt höchstens 5 % der Netto-Abrechnungssumme des gesamten Bauvertrages erreichen (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 133/11). Ist der Vertrag missverständlich formuliert, sehen Gerichte entsprechende Klauseln als unwirksam an.
Was sind die VOB/B?
Die Parteien können die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) in den Vertrag einbeziehen. Dieses Regelwerk wird bei öffentlichen Bauten genutzt, kann aber auch in privaten Bauverträgen verwendet werden. Es weicht in einigen Punkten vom BGB-Vertrag ab (z.B. Verjährung für Mängelansprüche vier statt fünf Jahre).
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Anwalt Baurecht und Architektenrecht WuppertalBeim Reverse-Charge-Verfahren schuldet in bestimmten Fällen nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer. Folglich darf der leistende Unternehmer dem Kunden in diesen Fällen nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Der Kunde hat für den Bezug der fraglichen Leistung eine eigene Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zu entrichten; bei Vorsteuerabzugsberechtigung kann er diese Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer geltend machen. – Diese Situation entsteht häufig bei Auftragserteilungen durch Bauträger an Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe; zumeist findet dann § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG Anwendung. Der Fall: Von Bedeutung ist zunächst der Hintergrund des Rechtsstreits: Die Antragstellerin hatte in den Jahren 2009 und 2010...
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Manchmal muss auch vor der Errichtung eines Wintergartens eine Baugenehmigung eingeholt werden. Wie die rechtliche Situation aussieht, erfahren Sie in diesem Ratgeber. Dass für den Bau eines Hauses die Einholung eine Baugenehmigung erforderlich ist, dass weiß jeder Grundstückseigentümer. Längst nicht jedem ist jedoch bekannt, dass auch bei kleineren Objekten erforderlich sein kann. Ein typisches Beispiel ist die Errichtung eines Wintergartens. Denn das öffentliche Baurecht sieht vor, dass der Bauherr normalerweise vor Errichtung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung einholen muss. Diese muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies beurteilt sich nach den Vorschriften von §§ 29 ff. des...
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Immer wieder ist zu beobachten, dass Empfänger von Schlussrechnungen aus dem handwerklichen oder dem Baubereich zwecks der vermeintlichen Umgehung einer Zahlungspflicht den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung erheben. Diesem häufig pauschal gehaltenen Vorgehen von Auftraggebern hat das OLG Karlsruhe in einem lesenswertem Urteil eine Absage erteilt: Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung den Interessen beider (!) Parteien dient. Die Rechnungsstellung ermöglicht dem Auftraggeber die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist nämlich Aufgabe des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung...
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