Was ist ein „Bauvertrag“?
Der Bauvertrag regelt das rechtliche Verhältnis von Bauherr und Bauunternehmer. Er ist nicht formgebunden, sollte aber schriftlich geschlossen werden. Die Beteiligten vereinbaren dabei, welcher Bau errichtet werden soll, welche Vorgaben hinsichtlich der Bauarbeiten und der Termine zu beachten sind und wie die Bezahlung von statten gehen soll. Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er kommt auch bei Modernisierungen zur Anwendung.
Gesetzliche Regelungen
Als Werkvertrag bezeichnet man einen Vertrag, bei dem der Unternehmer bzw. Handwerker nicht allein ein Tätigwerden, sondern einen bestimmten Erfolg schuldet. Genaueres zu diesem Vertragstyp ist in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Einige dieser zivilrechtlichen Regelungen können durch Absprachen der Vertragspartner oder Allgemeine Geschäftsbedingungen abgeändert werden, bei anderen ist dies nicht möglich.
Die BGB-Regelungen über den Werkvertrag befassen sich z.B. mit:
Vertragsinhalt des Bauvertrages – was sollte geregelt werden?
Üblicherweise enthält ein Bauvertrag u.a. Absprachen zu:
Warum lohnt sich eine fachmännische Prüfung des Bauvertrages vor Abschluss?
Oft fehlen wichtige Details, die Laien nicht auffallen. So kann es sich zum Beispiel um ein schlüsselfertig zu errichtendes Haus handeln, die Leistungsbeschreibung vernachlässigt aber Punkte wie:
Abschlagszahlungen
Meist wird vereinbart, dass die Zahlungen nach Baufortschritt stattfinden. Der Bauunternehmer hat dann ein geringeres Vorleistungsrisiko, der Bauherr kann die Zahlung auf mehrere Termine verteilen. Auch sind die Abschlagszahlungen von Abnahmen der einzelnen Baufortschritte abhängig, bei denen ein Bauexperte herangezogen werden kann.
Die Vertragsstrafe
Vertragsstrafen werden meist für den Fall der nicht rechtzeitigen Fertigstellung vereinbart. Eine Vertragssstrafe darf höchstens 0,3 % pro Werktag und insgesamt höchstens 5 % der Netto-Abrechnungssumme des gesamten Bauvertrages erreichen (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 133/11). Ist der Vertrag missverständlich formuliert, sehen Gerichte entsprechende Klauseln als unwirksam an.
Was sind die VOB/B?
Die Parteien können die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) in den Vertrag einbeziehen. Dieses Regelwerk wird bei öffentlichen Bauten genutzt, kann aber auch in privaten Bauverträgen verwendet werden. Es weicht in einigen Punkten vom BGB-Vertrag ab (z.B. Verjährung für Mängelansprüche vier statt fünf Jahre).
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Der Fall: Ein Bauherr hatte einen Architekten mit einer Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 Abs. 3 HOAI) beauftragt. Der Architekt hat auftragsgemäß eine Baugenehmigung erwirkt. Im Zuge der unter seiner Bauleitung erfolgten Bauausführung ist der Architekt aber so massiv von der Genehmigten Planung abgewichen, dass Teile des Bauwerkes erhebliche Mängel aufwiesen. Trotz mehrfacher Rügen seitens des Bauherren wegen Fehlplanungen und Bauleitungsmängeln sowie Aufforderungen zur Mangelbeseitigung ist der beauftragte Architekt im Wesentlichen untätig geblieben. Der Bauherr hat daher eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Architektenvertrages erklärt. Der folgenden Honorarteilschlussrechnung des Architekten hat...
weiter lesenDie Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes wesentliche Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese kaum erkennbar sind und zudem in einem Begleitschreiben der Eindruck einer unveränderten Angebotsannahme erweckt wird. Der Fall: Ein Nachunternehmer hatte in einem Bauauftrag die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischer Schrifttype unter anderem einen Aufrechnungsausschluss eingefügt, auf den...
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