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Timo Sahm
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Dienstbarkeit
Baurecht und Architektenrecht
Wasserschaden bei Nutzung des nachbarlichen Gartenanschlusses
Schleswig (jur). Erlaubt ein Hauseigentümer seinem Nachbarn die Nutzung eines Außenwasserhahns für ein Bauvorhaben, haftet der Nachbar für die durch diese Nutzung entstandenen Schäden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig mit einem am Freitag, 7. Dezember 2012, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: 16 U 64/12). Es konkretisierte damit die Haftung bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten. Der Beklagte hatte im Winter auf seinem Grundstück gebaut. Dafür durfte er den Außenwasseranschluss des Nachbarn verwenden. Die Baufirma montierte eine Wasseruhr, weil der Nachbar wenigstens die Kosten ersetzt bekommen sollte. Als der freundliche Nachbar aus dem Urlaub zurückkam, stand sein Keller unter Wasser. Das Wasser war über den ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
ENERGIEEINSPARNACHWEIS MANGELHAFT: WELCHEN SCHADEN MUSS DER PLANER ERSETZEN?
Der Fall:
Der Bauherr lässt ein Bauvorhaben errichten, für das der Berater einen fehlerhaften Energieeinsparnachweis (EnEV-Nachweis) erstellt. Der Bauherr hat auf Grundlage des EnEV-Nachweises eine nicht ausreichende Wärmepumpen-Heizung eingebaut; die Anlage wird durch Elektro-Heizungen ergänzt. Der Bauherr macht geltend, er müsse die Heizung umbauen und zusätzlich einen Kaminofen einbauen; den notwendigen Betrag beziffert er mit circa 10.000 €, den er als „Vorschuss“ geltend macht. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht verfolgt der Bauherr seinen Anspruch in der Berufung weiter.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt verneint eine zurechenbare Verursachung des Schadens durch den Berater!
Zweifellos hatte der Berater einen fehlerhaften ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
KEINE GEWÄHRLEISTUNGSBÜRGSCHAFTEN ÜBER 7 % DER AUFTRAGSSUMME
Der Fall:
In einem Bauvertrag von 1997 verpflichtete der Bauherr in den Vertragsbedingungen den Auftragnehmer, nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungssicherheit i.H.v. 5 % der Auftragssumme zu stellen; damit sollte unter anderem die vertragsgemäße Ausführung gesichert werden. Zusätzlich (!) wurde ein Gewährleistungseinbehalt i.H.v. 2 % vereinbart, der vom Auftragnehmer durch Gewährleistungssicherheit abgelöst werden konnte. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit wurde neben anderen Bedingungen an die vorbehaltlose Abnahme der Schlussrechnung geknüpft. – Wegen eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruches wollte der Bauherr die Gewährleistungssicherheit in Anspruch nehmen; er hatte daher gegen den Bürgen ... weiter lesen
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