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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Städtebaurecht
Baurecht und Architektenrecht
KEINE BEDENKEN GEGEN DIE PLANUNG ANGEMELDET: AUFTRAGNEHMER HAFTET ZU 50 %!
Der Fall:
Der Auftraggeber beauftragte einen Straßenbauer auf Grundlage der VOB/B mit der Pflasterung von Gemeindestraßen; das vom Auftraggeber bei einem Ingenieurbüro beauftragte Leistungsverzeichnis hatte unzureichend ein Längsgefälle beschrieben. Der Auftragnehmer behauptet einen mündlichen Hinweis auf Bedenken gegenüber dem Bauleiter der Auftraggeberin. Im LV ist auch regelwidrig ausgeschrieben, das Pflaster mit Steinmehl einzuschlämmen, was der Auftragnehmer unstreitig weder erkennt, noch ausführt. Nach der Abnahme kommt es zu unzulässigen Absackungen; die Pflasterung ist wegen Planungs- und Ausführungsmängeln mangelhaft. Das Nachbesserungsverlangen an den Straßenbauer verläuft erfolglos. Einer anschließenden Klage gegen den ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Grundsätze für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels
Der u. a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
AUSKUNFT ÜBER DIE HÖHE DER ANRECHENBAREN KOSTEN; HONORARANSPRUCH DES ARCHITEKTEN
Der Architekt kann von seinem Auftraggeber Auskunft zur Höhe der anrechenbaren Kosten verlangen, wenn er diese nicht ohne dessen Mitwirkung ermitteln kann. Der Auftraggeber hat dem Architekten dann im Rahmen des Zumutbaren sämtliche Auskünfte – auch unter Vorlage von Unterlagen – zu erteilen, die für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlich sind. Es sind aber mehrere Gebäude betroffen und hat der Architekt sein Honorar getrennt zu berechnen, mutet das OLG Stuttgart dem Auftraggeber nicht zu, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die einzelnen Rechnungen und die dort aufgeführten Arbeiten den unterschiedlichen Auftragsteilen zuzuordnen; zumutbar ist es aber, den Architekten in die entsprechenden Rechnungen, Angebote und keine Einsicht nehmen zu lassen. ... weiter lesen
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