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"HOAI" ist die Abkürzung der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure", einer Verordnung des Bundes, welche zum 17.09.1976 in Kraft trat und zuletzt am 10.07.2013 novelliert wurde.
Die HOAI dient der einheitlichen Regelung der Vergütung von Architekten und Ingenieuren, welche Planungsleistungen in den Bereichen
erbringen. Ingenieure, welche in den , Bodenmeachanik, Umweltverträglichkeit und Vermessungswesen tätig sind, unterliegen hingegen nicht den Regelungen der HOAI; für sie wurden lediglich Regelungen erstellt, welche aber nicht verpflichtend sind.
Zu beachten ist, dass die HAOI auf sämliche Personen angewendet wird, welche Leistungen von Architekten und Ingenieueren erbringen - nicht nur auf den Berufsstand selbst.
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Anwalt Baurecht und Architektenrecht WuppertalWer ein größeres Bauprojekt mit Tiefgarage neben einem ebenfalls bauenden Nachbarn plant, braucht klare technische und rechtliche Absprachen. Viele Bauherren glauben, Schadensersatzansprüche könnten erst verjähren, wenn sie sicher wissen, wer einen Fehler gemacht hat. Diese Annahme kann riskant sein. In dem Hamburger Fall scheiterte eine Klage über mehr als 700.000 Euro , weil mögliche Ansprüche gegen den Projektsteuerer nach Auffassung des Gerichts bereits verjährt waren. Betroffen sind vor allem Bauherren, Projektentwickler, Architekten, Projektsteuerer und Unternehmen , die Bauprojekte mit mehreren Beteiligten koordinieren. Die Entscheidung zeigt: Auch Management- und Koordinierungsleistungen können rechtlich als Werkvertrag eingeordnet werden, wenn sie auf einen konkreten Erfolg gerichtet sind. Das...
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Der Fall: Der Bauherr beauftragte den Unternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Wohnhauses. Der Unternehmer ließ die Fassadenarbeiten durch einen Nachunternehmer ausführen; dieser arbeitete mangelhaft. Nachdem der Bauherr den Unternehmer erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert hatte, ließ er ein Privatgutachten erstellen und holte Kostenvoranschläge ein, die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von circa 24.000,00 € ergaben. Diesen Betrag hat der Bauherr als Kostenvorschuss gerichtlich geltend gemacht. Nach Beweisaufnahme vor dem Landgericht gelangte der beauftragte Sachverständige zu Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von lediglich 5.000,00 €. Da das Landgericht ihm nur jenen Betrag zugesprochen hat, hat der Bauherr Berufung eingelegt und auch...
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Der Fall: Auf Grundlage eines Angebotes über brutto 15.000,00 € hat ein Auftraggeber den Auftragnehmer mündlich mit dem Einbau von Fenstern und weiteren Arbeiten zu einem Pauschalpreis von 10.000,00 € beauftragt. Kurz darauf hat der Auftragnehmer eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000,00 €“ erteilt, wobei der Rechnungsvordruck ohne Rechnungs- und Steuernummern sowie ohne Angabe von Umsatzsteuer ausgefüllt war. Nach Ausführung der Leistung hat der Auftraggeber in Höhe von 11.900,00 € Schadenersatz wegen Mängeln gefordert. Der Auftragnehmer hält den Vertrag wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für nichtig und zahlt nicht. Die vom Auftraggeber hierauf erhobene Klage hat weitgehend Erfolg; nach Ansicht des OLG Celle...
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