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Architektenvertrag
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Michael Schmidt-Morsbach
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Markus Koerentz LL.M.
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Wolfgang Greilich
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Edmund Herrmann
Rechtsanwälte Herrmann Menn & Kollegen
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Volker H. Zarth
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Architektenvertrag gemäß HOAI
"HOAI" ist die Abkürzung der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure", einer Verordnung des Bundes, welche zum 17.09.1976 in Kraft trat und zuletzt am 10.07.2013 novelliert wurde.
Die HOAI dient der einheitlichen Regelung der Vergütung von Architekten und Ingenieuren, welche Planungsleistungen in den Bereichen
- Architektur,
- Bauwesen und
- Stadtplanung
erbringen. Ingenieure, welche in den , Bodenmeachanik, Umweltverträglichkeit und Vermessungswesen tätig sind, unterliegen hingegen nicht den Regelungen der HOAI; für sie wurden lediglich Regelungen erstellt, welche aber nicht verpflichtend sind.
Zu beachten ist, dass die HAOI auf sämliche Personen angewendet wird, welche Leistungen von Architekten und Ingenieueren erbringen - nicht nur auf den Berufsstand selbst.
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Architektenvertrag
Baurecht und Architektenrecht
KEINE BEDENKEN GEGEN DIE PLANUNG ANGEMELDET: AUFTRAGNEHMER HAFTET ZU 50 %!
Der Fall:
Der Auftraggeber beauftragte einen Straßenbauer auf Grundlage der VOB/B mit der Pflasterung von Gemeindestraßen; das vom Auftraggeber bei einem Ingenieurbüro beauftragte Leistungsverzeichnis hatte unzureichend ein Längsgefälle beschrieben. Der Auftragnehmer behauptet einen mündlichen Hinweis auf Bedenken gegenüber dem Bauleiter der Auftraggeberin. Im LV ist auch regelwidrig ausgeschrieben, das Pflaster mit Steinmehl einzuschlämmen, was der Auftragnehmer unstreitig weder erkennt, noch ausführt. Nach der Abnahme kommt es zu unzulässigen Absackungen; die Pflasterung ist wegen Planungs- und Ausführungsmängeln mangelhaft. Das Nachbesserungsverlangen an den Straßenbauer verläuft erfolglos. Einer anschließenden Klage gegen den ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
Wasserschaden bei Nutzung des nachbarlichen Gartenanschlusses
Schleswig (jur). Erlaubt ein Hauseigentümer seinem Nachbarn die Nutzung eines Außenwasserhahns für ein Bauvorhaben, haftet der Nachbar für die durch diese Nutzung entstandenen Schäden. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig mit einem am Freitag, 7. Dezember 2012, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: 16 U 64/12). Es konkretisierte damit die Haftung bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten. Der Beklagte hatte im Winter auf seinem Grundstück gebaut. Dafür durfte er den Außenwasseranschluss des Nachbarn verwenden. Die Baufirma montierte eine Wasseruhr, weil der Nachbar wenigstens die Kosten ersetzt bekommen sollte. Als der freundliche Nachbar aus dem Urlaub zurückkam, stand sein Keller unter Wasser. Das Wasser war über den ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
KEINE GEWÄHRLEISTUNGSBÜRGSCHAFTEN ÜBER 7 % DER AUFTRAGSSUMME
Der Fall:
In einem Bauvertrag von 1997 verpflichtete der Bauherr in den Vertragsbedingungen den Auftragnehmer, nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungssicherheit i.H.v. 5 % der Auftragssumme zu stellen; damit sollte unter anderem die vertragsgemäße Ausführung gesichert werden. Zusätzlich (!) wurde ein Gewährleistungseinbehalt i.H.v. 2 % vereinbart, der vom Auftragnehmer durch Gewährleistungssicherheit abgelöst werden konnte. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit wurde neben anderen Bedingungen an die vorbehaltlose Abnahme der Schlussrechnung geknüpft. – Wegen eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruches wollte der Bauherr die Gewährleistungssicherheit in Anspruch nehmen; er hatte daher gegen den Bürgen ... weiter lesen
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