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Architektenvertrag
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Rechtsanwältin Dr. Dr. Stefanie Theis LL.M.
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Architektenvertrag gemäß HOAI
"HOAI" ist die Abkürzung der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure", einer Verordnung des Bundes, welche zum 17.09.1976 in Kraft trat und zuletzt am 10.07.2013 novelliert wurde.
Die HOAI dient der einheitlichen Regelung der Vergütung von Architekten und Ingenieuren, welche Planungsleistungen in den Bereichen
- Architektur,
- Bauwesen und
- Stadtplanung
erbringen. Ingenieure, welche in den , Bodenmeachanik, Umweltverträglichkeit und Vermessungswesen tätig sind, unterliegen hingegen nicht den Regelungen der HOAI; für sie wurden lediglich Regelungen erstellt, welche aber nicht verpflichtend sind.
Zu beachten ist, dass die HAOI auf sämliche Personen angewendet wird, welche Leistungen von Architekten und Ingenieueren erbringen - nicht nur auf den Berufsstand selbst.
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Architektenvertrag
Baurecht und Architektenrecht
ZUR AUSFÜHRUNG VON DACHSTUHL-, GAUBEN- UND DÄMMARBEITEN GEHÖREN AUCH DIE ANSCHLÜSSE
Der Fall:
Der Auftraggeber beauftragt den beklagten Auftragnehmer (AN) mit Zimmerer-, Dachdecker- und Wärmedämmarbeiten am Dach seines Anwesens. In der Folgezeit kommt es zu Feuchte- und Zuglufterscheinungen im Bereich der Dachgauben. Als Ursache für die Mängel ergeben sich mangelhafte Anschlüsse an Fenstern und Gauben. Der AN wendet ein, die Ausbildung der Anschlüsse der Dämmung an Fenstern und Gauben sei von ihm nicht geschuldet.
Die Entscheidung:
Gemäß Auslegung des Werkvertrages durch das OLG haben dem AN die Anschlüsse zwischen Dämmung und den Hölzern an Dachstuhl und Gauben oblegen. Dass die übernommene Ausführung der Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten neben diesen Leistungen auch die ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
UNWIRKSAME KLAUSEL ZU SICHERHEITSEINBEHALT
Der Fall:
Ein schriftlicher „Bauwerkvertrag nach BGB“ – vorgelegt vom Bauherrn – bezüglich der Errichtung eines Einfamilienhauses enthielt unter „§ 22 Sicherheitseinbehalt“ die nachfolgenden Regelungen:
„ 22.1 Die Parteien vereinbaren – unabhängig von einer Ausfallbürgschaft – den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadenersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
22.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
KEINE VERDACHTSKÜNDIGUNG WEGEN „SCHLECHTER PRESSE“!
Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren über einen Unternehmer oder Handwerker rechtfertigen keine fristlose Kündigung, auch wenn diese das Vertrauen des Bauherren erschüttern. Sie bieten insofern kein Recht zur Kündigung, als für den Bauherrn nicht deutlich wird, dass die Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.
Der Fall:
Ein Grundeigentümer hatte im Juli 2007 die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses beauftragt. Die Baugenehmigung lag vor. Im Februar 2008 hatte der Unternehmer noch nicht mit der Errichtung des Hauses begonnen. Der Grundeigentümer kündigte den Vertrag außerordentlich unter anderem wegen negativer Erfahrungsberichte anderer Bauherren über den Auftragnehmer.
Die Entscheidung: ... weiter lesen
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