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Architektenvertrag gemäß HOAI
"HOAI" ist die Abkürzung der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure", einer Verordnung des Bundes, welche zum 17.09.1976 in Kraft trat und zuletzt am 10.07.2013 novelliert wurde.
Die HOAI dient der einheitlichen Regelung der Vergütung von Architekten und Ingenieuren, welche Planungsleistungen in den Bereichen
- Architektur,
- Bauwesen und
- Stadtplanung
erbringen. Ingenieure, welche in den , Bodenmeachanik, Umweltverträglichkeit und Vermessungswesen tätig sind, unterliegen hingegen nicht den Regelungen der HOAI; für sie wurden lediglich Regelungen erstellt, welche aber nicht verpflichtend sind.
Zu beachten ist, dass die HAOI auf sämliche Personen angewendet wird, welche Leistungen von Architekten und Ingenieueren erbringen - nicht nur auf den Berufsstand selbst.
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Architektenvertrag
Baurecht und Architektenrecht
UND NOCHMALS: BAUGRUNDRISIKO EINDEUTIG REGELN!
Die richtige Fundamentierung eines Hauses hängt unter anderem wesentlich von der Beschaffenheit des Baugrundes ab. Aus diesem Grunde ist das sogenannte „Baugrundrisiko“ von Beginn an rechtssicher zu regeln. Der Begriff „Baugrundrisiko“ erfasst die Ungewissheit, dass die Bodenbeschaffenheit entweder unklar ist oder sich im Nachhinein anders als erwartet darstellt.
In der Baupraxis wird vermehrt der Versuch unternommen, den Auftraggeber, zumeist den Bauherren, grundsätzlich das Baugrundrisiko tragen zu lassen; dieser Ansatz dürfte auf der Mitwirkungsobliegenheit eines Bauherren im Rahmen von § 642 BGB beruhen, einen bebaubaren Baugrund bereitzustellen. Eine solch pauschale Risikozuweisung ist aber nicht zutreffend, was der Bundesgerichtshof mehrfach, so schon in seinem Urteil vom ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
MANGELHAFTIGKEIT BEREITS BEI RISIKO EINER SPÄTEREN SCHADENS
Der Fall:
Nach Durchführung von Dachdeckerarbeiten wurde der Auftragnehmer wegen mehrerer wesentlicher Mängel gerichtlich unter anderem auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Zuvor hatte der Auftragnehmer Fristen zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Der Auftraggeber hat weiter die Nachbesserung gefordert und ist mit dem Auftragnehmer in Verhandlungen über eine einvernehmliche Mängelbeseitigung eingetreten; die Verhandlungen sind fehlgeschlagen. Nachbesserungen des Auftragnehmers haben sich auf offen zu Tage getretene Mängel beschränkt. Auf Klage des Auftraggebers wurde der Auftragnehmer durch das Landgericht Freiburg unter teilweiser Klageabweisung verurteilt. Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
Die Entscheidung:
Durch ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
NACHSCHIEBEN VON KÜNDIGUNGSGRÜNDEN NACH KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
Der Fall:
Der Bauherr beauftragte einen Unternehmer per VOB/B-Vertrag mit Fensterbauarbeiten zwecks Errichtung einer Glasfassade für eine Halle. Während der Ausführung hat der Bauherr am 29. März 2007 schriftlich das Fehlen statischer Nachweise sowie die Unzulässigkeit der verwendeten Holzdübel gerügt; zugleich hat er eine Abhilfefrist gesetzt und für den Fall des Fristablaufes die Auftragsentziehung angekündigt. Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2007 forderte der Bauherr unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung die Vorlage des Bauzeitenplans sowie einiger Nachweise. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kündigte der Bauherr am 18. April 2007 den Vertrag, wobei er sich auf die im vorangegangenen Schreiben aufgeführten Forderungen gestützt hat. Er hat ... weiter lesen
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