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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Teilungserklärung
Baurecht und Architektenrecht
WIE WIRD DIE VOB/B VERTRAGSBESTANDTEIL?
Der Fall:
Im Zuge von Verhandlungen über einen Bauvertrag hatte der Bauunternehmer dem als „Privatmann“ handelnden Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, an dessen Ende es hieß: „ Dem Angebot liegt die VOB zu Grunde “. Nach Beendigung des Bauvorhabens ist es zu erheblichen, gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen. Unter anderem bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die VOB/B überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist.
Die Entscheidung:
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwender der VOB/B (hier: der Auftragnehmer) seinem künftigen Vertragspartner, wenn dieser weder im Baugewerbe tätig, noch im Baurecht bewandert ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich bei Vertragsschluss über ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
GESTEIGERTE ÜBERWACHUNGS- UND KOORDINIERUNGSPFLICHTEN EINES ARCHITEKTEN ALS BAUUNTERNEHMER
Der Fall:
Ein Architekt wird von einem privaten Bauherrn mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis in Höhe von 235.000 € beauftragt. Der Architektenvertrag beinhaltet die Erbringung aller notwendigen Planungsleistungen einschließlich der erforderlichen statischen Berechnungen sowie die alle beauftragten Bauleistungen umfassende Bauleitung. Bald nach Fertigstellung des Einfamilienhauses treten Mängel auf: In beiden Giebelbereichen löst sich das Dach von der Fassade. Der Bauherr verklagt den Architekten in Höhe von circa 32.000 € auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens.
Die Entscheidung:
Die Klage des Bauherrn hat Erfolg. Das Gericht hat festgestellt, dass der ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
KEINE VERDACHTSKÜNDIGUNG WEGEN „SCHLECHTER PRESSE“!
Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherren über einen Unternehmer oder Handwerker rechtfertigen keine fristlose Kündigung, auch wenn diese das Vertrauen des Bauherren erschüttern. Sie bieten insofern kein Recht zur Kündigung, als für den Bauherrn nicht deutlich wird, dass die Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat.
Der Fall:
Ein Grundeigentümer hatte im Juli 2007 die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses beauftragt. Die Baugenehmigung lag vor. Im Februar 2008 hatte der Unternehmer noch nicht mit der Errichtung des Hauses begonnen. Der Grundeigentümer kündigte den Vertrag außerordentlich unter anderem wegen negativer Erfahrungsberichte anderer Bauherren über den Auftragnehmer.
Die Entscheidung: ... weiter lesen
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