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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Immoblilienwirtschaft
Baurecht und Architektenrecht
UND NOCHMALS: BAUGRUNDRISIKO EINDEUTIG REGELN!
Die richtige Fundamentierung eines Hauses hängt unter anderem wesentlich von der Beschaffenheit des Baugrundes ab. Aus diesem Grunde ist das sogenannte „Baugrundrisiko“ von Beginn an rechtssicher zu regeln. Der Begriff „Baugrundrisiko“ erfasst die Ungewissheit, dass die Bodenbeschaffenheit entweder unklar ist oder sich im Nachhinein anders als erwartet darstellt.
In der Baupraxis wird vermehrt der Versuch unternommen, den Auftraggeber, zumeist den Bauherren, grundsätzlich das Baugrundrisiko tragen zu lassen; dieser Ansatz dürfte auf der Mitwirkungsobliegenheit eines Bauherren im Rahmen von § 642 BGB beruhen, einen bebaubaren Baugrund bereitzustellen. Eine solch pauschale Risikozuweisung ist aber nicht zutreffend, was der Bundesgerichtshof mehrfach, so schon in seinem Urteil vom ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
STUFENWEISE BEAUFTRAGUNG VON ARCHITEKTEN – NEUES BAUVERTRAGSRECHT:
Das ab dem 1. Januar 2018 gültige neue Bauvertragsrecht hat auch auf Architekten- und Ingenieurverträge erhebliche Auswirkungen. Beispielhaft wird verwiesen auf das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers sowie auf die Haftungsprivilegien des Bauunternehmers für solche Mängel, die der Phase der Objektüberwachung zuzuordnen sind.
Wesentlich ist insbesondere die richtige Anwendung des bisherigen Rechts oder des neuen Bauvertragsrechts. Für die bis zum 31. Dezember 2017 geschlossenen Bau-, Architekten- oder Ingenieurverträge gilt ohne weiteres das bisherige Werkvertragsrecht. Für alle danach geschlossenen Verträge gilt das neue Bauvertragsrecht. Problematisch können die Fälle der stufenweisen Beauftragung des Architekten oder Ingenieurs werden:
Die ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN BEI MÄNGELN EINLEITEN
Wegen der Komplexität des Bauens sind Mängel kaum zu vermeiden. Daher entdecken Auftraggeber oftmals Jahre nach der Übernahme der Immobilie Baumängel. Während des Laufs der Gewährleistungsfrist muss der für das Bauteil zuständige Unternehmer den Schaden auf eigene Kosten beheben. Wenn aber die Gewährleistungsfrist auszulaufen bedroht, gilt es die Verjährung zu unterbrechen:
Dies geschieht rechtssicher und einfach durch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens; dieses dient der vorsorglichen Sicherung von Beweisen für einen eventuellen Prozess. Der Bauherr hat lediglich das Erscheinungsbild des Mangels laienhaft zu beschreiben. Die technische Beurteilung und Bewertung erfolgt durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der freilich keine ... weiter lesen
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