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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Immoblilienwirtschaft
Baurecht und Architektenrecht
SCHÄTZUNG DER MÄNGELBESEITIGUNGSKOSTEN
Der Fall:
Der Bauherr beauftragte den Unternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Wohnhauses. Der Unternehmer ließ die Fassadenarbeiten durch einen Nachunternehmer ausführen; dieser arbeitete mangelhaft. Nachdem der Bauherr den Unternehmer erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert hatte, ließ er ein Privatgutachten erstellen und holte Kostenvoranschläge ein, die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von circa 24.000,00 € ergaben. Diesen Betrag hat der Bauherr als Kostenvorschuss gerichtlich geltend gemacht. Nach Beweisaufnahme vor dem Landgericht gelangte der beauftragte Sachverständige zu Kosten der Mangelbeseitigung in Höhe von lediglich 5.000,00 €. Da das Landgericht ihm nur jenen Betrag zugesprochen hat, hat der Bauherr Berufung eingelegt und auch ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
MANGEL TROTZ EINHALTUNG ALLER VERTRAGLICHEN VORGABEN?
Der Fall:
Der Unternehmer wurde vom Bauherrn mit dem Einbau einer Heizungs- und Lüftungsanlage in ein Geschäftshaus beruft. Dort sollte im Rahmen einer Nutzungsänderung und Erweiterung des Geschäftshauses auch ein Fitnessstudio betrieben werden. Nach der Inbetriebnahme hat sich die mangelhafte Tauglichkeit der Lüftungsanlage herausgestellt. Der Unternehmer hat jegliche Mangelhaftigkeit des Gewerkes unter Hinweis auf die exakte Erfüllung seiner vertraglichen Leistungsverpflichtung abgelehnt. Der Bauherr hat den Unternehmer nach dessen Verweigerung einer Mangelbeseitigung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weshalb der Bauherr seinen Anspruch in der Berufung weiterverfolgt hat.
Die Entscheidung:
Das ... weiter lesen
Baurecht und Architektenrecht
AUCH EINE ABNAHME MIT MÄNGELN IST EINE ABNAHME!
Der Fall:
Eine Baufirma verlangt rund 30.000 € Restwerklohn vom Bauherrn. Im Jahr 2009 erklärt der Bauherr die Abnahme. Das Abnahmeprotokoll enthält eine Liste von Restmängeln. Die Baufirma erhebt im Jahre 2013 Klage. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren zur Zeit der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Die Baufirma meint, dass die Abnahmeerklärung des Bauherrn unwirksam sei, weil es erhebliche Restmängel gegeben habe, die einer wirksamen Abnahmeerklärung entgegengestanden hätten.
Die Entscheidung:
Die Forderungen der Baufirma sind verjährt! Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es ... weiter lesen
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