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Was ist Mobbing?

Mobbing bedeutet, Menschen systematisch psychisch zu schikanieren und zu quälen. Mobbing am Arbeitsplatz hat oft das Ziel, eine bestimmte Person aus der Abteilung oder dem Betrieb zu vertreiben, teilweise im Sinne der Förderung der eigenen Karriere.

 

Mobbing am Arbeitsplatz

Statistiken zufolge werden in Deutschland täglich über 1,6 Millionen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt. Fast 50 Prozent erkranken infolge der so ausgelösten dauernden psychischen Stresssituation. Eine Variante ist das sogenannte „Bossing“ – hier tritt der Vorgesetzte als Mobber auf. Genausogut kann allerdings auch ein Vorgesetzter zum Mobbing-Opfer werden. Heute gibt es diverse Beratungsangebote zum Thema Mobbing.

 

Methoden

Verwendete Mittel sind dabei oft:

  • die Verbreitung unwahrer Behauptungen
  • sinnlose Arbeitsaufgaben,
  • Arbeitsaufträge weit unter der Qualifikation des Mitarbeiters,
  • terminlich nicht schaffbare Aufgaben,
  • Redeverbote,
  • unsachliche Kritik,
  • soziale Isolation,
  • sexuelle Belästigung,
  • Drohungen aller Art.

 

Die modernste Variante ist das Cybermobbing, bei dem im Internet Verleumdungen und Beleidigungen verbreitet werden. 

 

Ansprüche gegen den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag. Sie müssen die Arbeitnehmer daher so weit als möglich vor Schäden und berufsbedingten Erkrankungen bewahren. In der Regel kann der Arbeitnehmer verlangen, dass von Arbeitgeberseite auf den Verursacher eingewirkt wird, um das Mobbing zu unterbinden. Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers können dabei sein

 

  • Mitarbeitergespräche,
  • Coaching,
  • Inanspruchnahme von Vermittlern, Mediatoren,
  • Abmahnungen.

 

In extremen Fällen und wenn alle Maßnahmen nichts nützen, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versetzung oder gar auf Kündigung des Störers haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06). Dies kann auch mit Ansprüchen auf Schmerzensgeld verbunden sein. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann Grundlage für Ansprüche gegen den Arbeitgeber sein.

 

Ansprüche gegenüber Kollegen 

Unter Arbeitskollegen gibt es keine Fürsorgepflicht und daher auch keine Ansprüche auf die Teilnahme an klärenden Gesprächen oder Vermittlungsmaßnahmen. Derartiges kann allernfalls vom Arbeitgeber veranlasst werden. Allerdings darf generell niemand jemand anderen bedrohen, belästigen, sexuell nötigen oder derart schikanieren, dass gesundheitliche Schäden die Folge sind. In Frage kommen hier zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bzw. im extremen Fall auf Schmerzensgeld. Bei Mobbing am Arbeitsplatz sollte jedoch in jedem Fall zunächst eine Lösung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und ggf. mit dem Betriebsrat angestrebt werden. Eine Lösung des Problems ohne Einbeziehung des Arbeitgebers ist in der Regel nicht möglich.

 

Vor Gericht

Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus:

 

  • Nachgewiesene Mobbinghandlungen,
  • einen Fortsetzungszusammenhang (es müssen mehrere zusammenhängende, systematische Handlungen stattgefunden haben),
  • dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. die Gesundheit des Adressaten der Handlungen nicht unerheblich verletzt wurde.

 

Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller. Als Beweismittel empfiehlt sich das Führen eines Mobbingtagebuches.

 

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