Sanktion von Wirtschaftskriminalität
Wirtschaftsstrafrecht stellt einen Teilbereich des Strafrechts dar und ist – wie nahezu alle Teilbereiche des Strafrechts – nicht in einem eigenen Gesetz niedergelegt, sondern setzt sich aus Normen unterschiedlicher Gesetze (Hauptstrafrecht des Strafgesetzbuches, Nebenstrafrecht) zusammen. Es bezieht sich auf alle Bereiche der Wirtschaftskriminalität und umfasst unter anderem auch Normen der Steuerstrafrechts, also Steuerstraftaten. Laut Gerichtsverfassungsgesetz sind für die Behandlung von bestimmten Straftatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte zuständig.
Straftatbestände des Hauptstrafrechts
Zu den Straftatbeständen des Hauptstrafrechts zählen die wesentlichen Delikte aus dem Bereich der Vermögensdelikte wie z.B. der Betrug in seiner Grundform aber auch in Varianten wie z.B. Kapitalanlagebetrug oder Versicherungsbetrug, die Untreue, Unterschlagung, Urkundenfälschung etc. Zu den spezielleren Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts im StGB gehört z.B. die Verletzung der Buchführungspflichten oder sämtlich sog. Bankrottdelikte.
Regelungen im Steuerrecht und im Handelsrecht
Der bekannteste Straftatbestand des Steuerrechts ist zweifelsohne die Steuerhinterziehung, die nach § 370 Abgabenordnung (AO) unter Strafe steht. Im Handelsrecht bzw. Gesellschaftsrecht wird beispielsweise die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit (§§ 130a, 177a HGB) unter Strafe gestellt aber auch beispielsweise die Verletzung von Geheimhaltungspflichten. Im Aktienrecht zählen die unrichtige Darstellung und beispielsweise die Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 404 Aktiengesetz) zu den wesentlichen nebenstrafrechtlichen Regelungen. Falsche Angaben werden zudem im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz unter Strafe gestellt.
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Anwalt Strafrecht WuppertalEin Vorwurf wegen sexueller Belästigung oder sexueller Nötigung am Arbeitsplatz trifft Betroffene meist völlig unvorbereitet – und wirkt sofort. Anders als in vielen anderen Strafverfahren ist hier die berufliche Existenz von der ersten Minute an gefährdet . Oft laufen Strafverfahren, arbeitsrechtliche Maßnahmen und interne Untersuchungen parallel . Als Fachanwalt für Strafrecht mit über zehn Jahren Erfahrung aus hunderten Verfahren weiß ich: Wer hier falsch reagiert, riskiert nicht nur eine Verurteilung – sondern auch den endgültigen Verlust von Job, Karriere und Ruf. Warum Vorwürfe am Arbeitsplatz besonders brisant sind Im beruflichen Umfeld greifen mehrere Ebenen ineinander: interne Compliance- oder HR-Verfahren...
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In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung . Diese bedeutet, dass einem Beschuldigten durch die Strafjustiz die Schuld nachgewiesen werden muss. So unterliegt insbesondere die Beweiswürdigung in einem Verfahren strengen Anforderungen. Dies gilt besonders dann, wenn Aussage gegen Aussage steht. 1) Aussage gegen Aussage -- Besonders in Sexualstraftaten kommt es häufig zu der Situation, dass lediglich die Aussage des Beschuldigten und jene der Anzeigeerstatterin, welche zugleich Zeugin ist, vorliegen, da es um einen Vorfall geht, bei welchem nur diese beiden zugegen waren. Auch in Sexualstrafverfahren gilt wie in allen Strafverfahren die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. Es muss ihm für eine Verurteilung die Schuld nachgewiesen werden. So erklärt sich auch die häufig...
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Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte über einen Internethandel im In- und Ausland angekaufte Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide, namentlich die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Dem Angeklagten war bekannt, dass die Kräutermischungen zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben, sofern sie synthetische Cannabinoide enthielten. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom sachverständig beratenen...
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