Sanktion von Wirtschaftskriminalität
Wirtschaftsstrafrecht stellt einen Teilbereich des Strafrechts dar und ist – wie nahezu alle Teilbereiche des Strafrechts – nicht in einem eigenen Gesetz niedergelegt, sondern setzt sich aus Normen unterschiedlicher Gesetze (Hauptstrafrecht des Strafgesetzbuches, Nebenstrafrecht) zusammen. Es bezieht sich auf alle Bereiche der Wirtschaftskriminalität und umfasst unter anderem auch Normen der Steuerstrafrechts, also Steuerstraftaten. Laut Gerichtsverfassungsgesetz sind für die Behandlung von bestimmten Straftatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte zuständig.
Straftatbestände des Hauptstrafrechts
Zu den Straftatbeständen des Hauptstrafrechts zählen die wesentlichen Delikte aus dem Bereich der Vermögensdelikte wie z.B. der Betrug in seiner Grundform aber auch in Varianten wie z.B. Kapitalanlagebetrug oder Versicherungsbetrug, die Untreue, Unterschlagung, Urkundenfälschung etc. Zu den spezielleren Vorschriften des Wirtschaftsstrafrechts im StGB gehört z.B. die Verletzung der Buchführungspflichten oder sämtlich sog. Bankrottdelikte.
Regelungen im Steuerrecht und im Handelsrecht
Der bekannteste Straftatbestand des Steuerrechts ist zweifelsohne die Steuerhinterziehung, die nach § 370 Abgabenordnung (AO) unter Strafe steht. Im Handelsrecht bzw. Gesellschaftsrecht wird beispielsweise die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit (§§ 130a, 177a HGB) unter Strafe gestellt aber auch beispielsweise die Verletzung von Geheimhaltungspflichten. Im Aktienrecht zählen die unrichtige Darstellung und beispielsweise die Verletzung der Geheimhaltungspflicht (§ 404 Aktiengesetz) zu den wesentlichen nebenstrafrechtlichen Regelungen. Falsche Angaben werden zudem im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz unter Strafe gestellt.
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