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Wirtschaftskriminalität
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Christoph Weber
Strafverteidiger C. Weber - Fachanwalt für Strafrecht
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Benjamin Grunst
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Maximilian Strohmayer LL.M.
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Christian Langhorst
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Wirtschaftskriminalität
Strafrecht
Jedermann-Festnahmerecht: Wann darf man als Privatperson einen anderen festnehmen?
Auch normale Bürger dürfen zuweilen mutmaßliche Straftäter vorläufig festnehmen. Inwieweit dies erlaubt ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Die Durchführung von Festnahmen ist normalerweise Aufgabe der Polizei. Da die Polizei aber nicht immer vor Ort ist, wenn eine Straftat passiert, steht diese Befugnis unter bestimmten Umständen jeder Privatperson zu. Dies ergibt sich aus dem Jedermann-Festnahmerecht, das in § 127 Abs. 1 StPO geregelt ist.
Dies setzt vor allem voraus, dass jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Tatfrische bedeutet: Diese Person muss sich noch in nächster Nähe des Tatortes befinden, an dem sich kürzlich eine Straftat ereignet hat. Hierbei besteht das vorläufige Festnahmerecht zunächst einmal dann, wenn die betreffende ... weiter lesen
Strafrecht
Anwalt für Sexualstrafrecht: Vorladung wegen Vergewaltigung erhalten als Beschuldigter - Was tun?
Erhalten Sie eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter wegen Vergewaltigung, sollten Sie wissen, wie Sie sich richtig verhalten. Beachten Sie, dass eine Vorladung lediglich eine unverbindliche Einladung ist und höflich abgesagt werden kann, ohne eine Erklärung abgeben zu müssen. In jeglichen Kontakten mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht hinzuzuziehen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Beachten Sie, dass Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts verpflichtend sind und bei Nichterscheinen Vorführungshaft drohen kann.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Die Rolle des Anwalts für Sexualstrafrecht als rechtlicher Berater für Beschuldigte
Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht spielt eine entscheidende Rolle ... weiter lesen
Strafrecht
Heimliche Überwachung unbeteiligter Personen nur in engen Grenzen
Saarbrücken (jur). Auch beim Verdacht besonders schwerer Straftaten dürfen saarländische Polizeibehörden nur eingeschränkt Telefon und Internet unbeteiligter Dritter mit überwachen. Nur wenn eine „spezifische individuelle Nähe des unbeteiligten Dritten zu der aufzuklärenden Gefahr“ und „ein deutlicher Bezug des Kontaktes zum Ermittlungsziel“ vorliegt, ist solch eine Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach der Saarländischen Verfassung zulässig, entschied der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in einem am Montag, 2. Mai 2022, in Saarbrücken bekanntgegebenen Beschluss (Az.: Lv 1/21).
Vor Gericht waren ein Gebietsverband der „Jungen Liberalen Saar“ und drei seiner Mitglieder gezogen. Sie hielten das Saarländische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei ... weiter lesen
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